Die Kodierung einer Nebendiagnose muss stets erfolgen, wenn die Definition der Nebendiagnose erfüllt ist. Die Kodierfähigkeit ist sogar dann gegeben, wenn sich die Nebendiagnose allein in einem diagnostischen Aufwand ausgewirkt hat.
Anmerkung
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntG werden allgemeine Krankenhausleistungen gegenüber dem Patienten oder dessen Kostenträgern mit Fallpauschalen nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9 KHEntG) abgerechnet. Hierbei bestimmt § 17b Abs. 1 Satz 1 KHG zudem, dass für die Vergütung der Allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem einzuführen ist (Fallpauschalenkatalog).
Im Falle einer Verdachtsdiagnose ist diese, wenn der Patient – wie hier unstreitig – in ein anderes Krankenhaus verlegt wird, nach dem eindeutigen Wortlaut von D008 der Kodierrichtlienien vom verlegenden Krankenhaus „zu kodieren“. Zur Kodierung dürfen nur die vom verlegenden Krankenhaus bekannten Informationen verwendet werden; eine Beeinflussung der Kodierungsentscheidung durch spätere Informationen ist ausgeschlossen.
Doch auch wenn man die „Kontusion“ nicht als Verdachtsdiagnose, sondern als Nebendiagnose auffassen würde, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Nach der Definition aus den Allgemeinen Kodierrichtlinien ist für die Einordnung als Nebendiagnose erforderlich, dass es sich um Krankheiten handelt, „die das Patientenmanagement in der Weise beeinflussen, dass irgendeiner der folgenden Faktoren erforderlich ist:
- therapeutische Maßnahmen
- diagnostische Maßnahmen
- erhöhter Betreuungs-, Pflege- und/oder Überwachungsaufwand.“
Etwas Anderes – nämlich ein Nichtvorliegen einer kodierfähigen Nebendiagnose - ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung dessen, dass sich die Nebendiagnose vorliegend (eventuell) allein in einem diagnostischen Aufwand ausgewirkt hat. Denn ausweislich des Wortlautes der Definition unter D003 der Kodierrichtlinien ist ausreichend, dass einer der vorstehend zitierten Faktoren erfüllt ist, wozu auch das Erfordernis diagnostischer Maßnahmen zählt. Ein darüberhinausgehender Aufwand in Form der Notwendigkeit der Erfüllung eines weiteren Merkmals ist damit gerade nicht vorgesehen. Vielmehr führt ein diagnostischer Aufwand zur Abklärung einer möglichen Begleiterkrankung auch dann zu deren Kodierfähigkeit, wenn deren Ergebnis keine weiteren Folgen hatte, vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.8.2020 - L 6 KR 2/16.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel, Köln
anne.middel@bld.de