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  • AutorenbildDr. med. Inken Kunze

BSG: Kündigung eines Versorgungsvertrags nicht durch Verwaltungsakt

Die Kündigung des Versorgungsvertrags eines Krankenhauses stellt eine einseitige öffentlich-rechtliche Willenserklärung dar und darf daher nicht in der Form eines Verwaltungsakts erfolgen. Der erste Senat des BSG stellt dies insoweit klar, auch wenn in der Vergangenheit vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BVerfG zum verfassungsrechtlichen Verbot einer Mischverwaltung aus Bund und Ländern (Urteil des BVerfG vom 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04) sowohl der erste als auch der dritte Senat des BSG die Einordnung der Ablehnung des Abschlusses eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3, § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB V als Verwaltungsakt offen gelassen hatten. Darüber hinaus entfalle auch die Gestaltungswirkung eines unrechten, auf die Kündigung eines Versorgungsvertrags gerichteten Verwaltungsaktes mit dessen Aufhebung. Er könne dann auch nicht als schlichte Kündigungserklärung gewertet werden.


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