Zusammenfassung
1. Es dient überragenden Gemeinwohlbelangen, die Notfallversorgung in Krankenhäusern zu strukturieren und in ihrer Qualität zu sichern.
2. Der Beschl. des G-BA über die Erstfassung der Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß §136c Abs. 4 SGB V v. 19.4.2018 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
3. Belegkrankenhäuser haben keinen Anspruch auf eine Sonderrolle im “System der Notfallstrukturen in Krankenhäusern”; sie werden durch den Beschl. des G-BA v. 19.4.2018 nicht willkürlich gleichbehandelt.
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LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.6.2022 – L 9 KR 170/19. Der G-BA-Beschl. zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern – Belegkrankenhäuser haben keinen Anspruch auf eine Sonderrolle. MedR 41, 242–248 (2023). https://doi.org/10.1007/s00350-023-6427-7
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-023-6427-7