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  • AutorenbildDr. med. Inken Kunze

BSG: Kein Wegfall des Vergütungsanspruches bei falschen Angaben zur Dringlichkeit einer Transplantat

Der Vergütungsanspruch eines Krankenhauses für eine medizinisch erforderliche Transplantation eines im vorgesehenen Verfahren zugeteilten Organs entfällt nach dem Urteil des BSG vom 07.03.2023 – B 1 KR 3/22 R – nicht dadurch, dass das Krankenhaus falsche Angaben zur Dringlichkeit der Transplantation an die Vermittlungsstelle gemeldet hat. Stehe fest, dass die Organtransplantation medizinisch indiziert war und entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wurde, zugleich jedoch die transplantationsrechtlichen Regelungen zur Übermittlung der für die Organzuteilung durch Eurotransplant erforderlichen Angaben verletzt wurden, so sei dies unschädlich, da diesen Regelungen keine Vergütungsrelevanz zukomme. Die Regelungen über die Verteilung von Spenderorganen diene nicht der Qualitätssicherung im System der GKV; sie sollen insbesondere nicht ein bestimmtes Niveau der Beschaffenheit der Leistung sichern, sondern dienten der gerechten Verteilung von Überlebenschancen. Die Einhaltung der Vorgaben sei auch keine formale oder inhaltliche Voraussetzung der Leistungserbringung. Vielmehr gewährleiste das Transplantationsrecht die notwendigen Rahmenbedingungen für die Organzuteilung. Die Rechtsprechung des Senats zur fehlenden Erstattungsfähigkeit von Behandlungskosten einer im Ausland vorgenommenen Organtransplantation, wenn der Versicherte sich das Spenderorgan unter vollständiger Umgehung des in Deutschland nach dem Transplantationsgesetz maßgeblichen Vergabesystems beschafft hat, seien auf den streitgegenständlichen Fall nicht übertragbar. Ein Schadensersatzanspruch der Krankenkasse scheide ebenfalls aus, da es angesichts des Schutzzweckes des Transplantationsgesetzes an einer Pflichtverletzung im Hinblick auf den Vergütungsanspruch fehle. Zwar werde das Vertrauen in ein gerechtes Verteilungssystem für Spenderorgane durch Manipulation nachhaltig beschädigt. Dies gefährde auch die Funktionsfähigkeit des Systems, das auf freiwillige Organspenden angewiesen ist. Diese Gerechtigkeitserwägungen spielten jedoch für die Voraussetzungen eines Vergütungsanspruches des Krankenhauses keine Rolle.


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