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Gericht:BSG 1. Senat
Entscheidungsdatum:22.06.2022
Aktenzeichen:B 1 KR 19/21 R
ECLI:ECLI:DE:BSG:2022:220622UB1KR1921R0
Dokumenttyp:Urteil
Normen:§ 2 Abs 1 S 3 SGB 5, § 12 Abs 1 SGB 5, § 39 Abs 1 S 2 SGB 5, § 109 Abs 4 S 3 SGB 5, § 137c Abs 3 SGB 5 ... mehr

Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - zielgerichtete irreversible Schädigung eines gesunden Organs (hier: bariatrische Operation) - Erforderlichkeit einer ex ante bestehenden Überlegenheit gegenüber anderen Behandlungsoptionen - Absehen von Prüfverfahren durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) - auf Einwände des Krankenhauses beschränkte Ermittlungspflicht des Gerichts - keine Erhebung bzw Verwertung von nur im Prüfverfahren ermittelbaren Daten - Beweisnot aufgrund des unterlassenen Prüfverfahrens - Berücksichtigung der Beweisnot zugunsten des Krankenhauses bis hin zur Beweislastumkehr

Leitsatz

1. Die zielgerichtete irreversible Schädigung eines gesunden Organs ist - unter der Voraussetzung, dass der Eingriff seiner Art nach dem maßgeblichen Qualitätsgebot entspricht - im Einzelfall nur dann als erforderliche Behandlung anzusehen, wenn ex ante betrachtet die Ergebnisse dieses Eingriffs den Ergebnissen anderer Behandlungsoptionen eindeutig überlegen sind, ohne dass hierfür zwingend sämtliche anderen Therapieoptionen zuvor tatsächlich ausgeschöpft sein müssen.

2. Hat die Krankenkasse bei der Überprüfung eines Vergütungsanspruchs des Krankenhauses von einem Prüfverfahren zur Datenerhebung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) bei dem Krankenhaus abgesehen, besteht eine auf die Einwände der Krankenkasse beschränkte Ermittlungspflicht des Gerichts.

3. Die Erhebung und Verwertung derjenigen Daten, die nur im Rahmen des Prüfverfahrens durch den MDK beim Krankenhaus hätten erhoben werden können, ist dem Gericht verwehrt.

4. Das sich aus einem unterlassenen Prüfverfahren ergebende Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot hat auch zur Rechtsfolge, dass eine Beweisnot des grundsätzlich für seinen Vergütungsanspruch beweisbelasteten Krankenhauses im Rahmen der Beweiswürdigung durch Beweiserleichterungen zu seinen Gunsten bis hin zur Beweislastumkehr zu berücksichtigen ist.

Verfahrensgang ausblendenVerfahrensgang

vorgehend SG Stuttgart, 23. Juli 2019, Az: S 15 KR 6688/18, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 30. März 2021, Az: L 11 KR 2846/19, Urteil