Tagesstationäre Behandlung

Lauterbach weicht Pflicht zur sechsstündigen Behandlung auf

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Lauterbach weicht Pflicht zur sechsstündigen Behandlung auf
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Die Koalition hat in einem Änderungsantrag für das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz die Regelungen für tagesstationäre Behandlungen noch einmal präzisiert und die Voraussetzung der sechsstündigen Behandlung umformuliert.

Grundlage für die Abrechnung einer Tagespauschale soll nun ein täglich mindestens sechsstündiger Aufenthalt der Patienten im Krankenhaus sein, währenddem „überwiegend“ ärztliche und pflegerische Behandlung zu erbringen ist. Ursprünglich war von sechs Stunden ärztlicher und pflegerischer Behandlung die Rede. Außerdem haben die Koalitionsparteien die Dokumentationspflichten für Tagesbehandlungen reduziert. Zudem sollen neben Rettungsfahrten nun auch Krankenfahrten nach den Richtlinien des G-BA erstattungsfähig sein. Den Evaluationsrahmen hat das Ministerium derweil von zwölf auf sechs Monate verkürzt, nach zwölf Monaten soll es bereits eine zweite Evaluation geben. Die Prüfungsvoraussetzungen der Tagesbehandlungen durch den Medizinischen Dienst hat das Ministerium konkretisiert.

GKV, KBV und DKG sollen Hybrid-DRGs aushandeln

Auch bei der Ausformulierung der Hybrid-DRGs, die überraschend ins Gesetz gerutscht sind und die  sektorengleiche Vergütung einläuten sollen, ist die Koalition noch einmal aktiv geworden. Der Gesetzgeber will die Vertragspartner (Deutsche Krankenhausgesellschaft, Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband) beauftragen, bis Ende März 2023 eine sektorengleiche Vergütung sowie eine Auswahl von Leistungen des AOP-Katalogs zu vereinbaren. Klappt das nicht, übernimmt das BMG per Rechtsverordnung. Die Selbstverwaltung erhält den Auftrag, die Wirkung der Hybrid-DRGs im Abstand von 18 Monaten zu evaluieren – erster Abgabetermin ist April 2024.

Beschleunigung der Budgetverhandlungen

Auch was die Fristen für schnellere Ergebnisse bei den Budgetverhandlungen betrifft, hat das Ministerium nachgebessert. Um den Verhandlungsstau ohne übermäßige Beanspruchung der Schiedsstellen aufzulösen, stellt der Gesetzgeber klar, dass die Präklusionsregelung auch für Daten, Unterlagen und Auskünfte der Kostenträgerseite im Rahmen eines Schiedsstellenverfahrens zur Festsetzung einer Budgetvereinbarung gilt. Darüber hinaus wird die Präklusion auf Fälle beschränkt, die die jeweilige Partei zu vertreten hat. Eine weitere Änderung: Die Personalkosten von Hebammen werden ab dem Jahr 2025 vollständig im Pflegebudget berücksichtigt.

Der Bundestag will das Gesetz spätestens am 3. Dezember verabschieden. Der Bundesrat soll dann am 16. Dezember seine Zustimmung geben. 

Autor

 Jens Mau

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