Finanzspritze für Krankenhäuser zur Abfederung energiepreisbedingter Belastungen

Die Bundesregierung beabsichtigt die aktuelle Situation für Energiekunden spürbar zu entspannen. Für die Unterstützung von Krankenhäusern sieht der „Gesetzentwurf zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften“ 6 Milliarden Euro und weitere 2 Milliarden Euro für stationäre Pflegeeinrichtungen vor.

Mit dem Gesetzentwurf zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften beabsichtigt die Bundesregierung die aktuelle Lage für Energiekunden spürbar zu entspannen. Für die Unterstützung von Krankenhäusern sieht das Hilfsprogramm 6 Milliarden Euro und weitere 2 Milliarden Euro für stationäre Pflegeeinrichtungen vor. Die Hilfszahlungen sollen rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. April 2024 aus Bundesmitteln zur Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in zwei Zuführungen erfolgen: bis zum 17. Januar 2023 in Höhe von bis zu 4,5 Milliarden Euro sowie bis zum 16. Januar 2024 in Höhe von bis zu 1,5 Milliarden Euro.

Anspruchsgrundlage für Krankenhäuser bildet die neue Regelung des § 26f KHG. Danach sollen zugelassene Krankenhäuser einerseits krankenhausindividuelle Ausgleichszahlungen zum pauschalen Ausgleich von mittelbar durch den Anstieg der Energiepreise verursachten Kostensteigerungen erhalten. Andererseits sollen sie krankenhausindividuelle Erstattungsbeiträge zum Ausgleich ihrer gestiegenen Kosten für den Bezug von Erdgas, Fernwärme und Strom beanspruchen können. Daneben ist eine Energiepreisbremse unabhängig von der Höhe des Jahresverbrauches für die Zeit vom 1. März 2023 bis zum 30. April 2024 vorgesehen.

Kurzfristige krankenhausindividuelle pauschale Ausgleichszahlungen

Die Ermittlung der Höhe der krankenhausindividuellen Ausgleichszahlungen soll auf Grundlage der Gesamtzahl der aufgestellten Betten und Intensivbetten zum 31. März 2022 gemäß § 21 Abs. 3 KHEntgG erfolgen, die nach dem derzeitigen Gesetzentwurf durch die Datenstelle der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden an das Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 15. Januar 2023 zu übermitteln ist. Die Auszahlung der Mittel an die Länder aus den zur Verfügung stehenden insgesamt 1,5 Milliarden Euro soll dann kurzfristig in drei Teilbeträgen zur Weiterleitung an die Krankenhäuser entsprechend dem Verhältnis der übermittelten Bettenzahlen durch das Bundesamt für Soziale Sicherung erfolgen. Das Verfahren orientiert sich damit an dem Verfahren der Auszahlung der pandemiebedingten Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser.

Krankenhausindividuelle Erstattungsbeträge zum Ausgleich der Energiekostensteigerungen

Die Ermittlung der Höhe des krankenhausindividuellen Erstattungsbetrags soll getrennt für die Zeiträume vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2022, vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 und vom 1. Januar bis 30. April 2024 erfolgen. Für die Ermittlung der Höhe der Erstattungsbeträge sollen die Kosten der Energieabschläge für den Monat März 2022 zum Vergleich multipliziert mit den Monaten für den jeweiligen Zeitraum herangezogen werden. Die Berechnung soll demnach auf Grundlage der Differenz erfolgen, die sich aus den nachweisbar bereits entstandenen bzw. voraussichtlich entstehenden Bezugskosten für Erdgas, Fernwärme und Strom im jeweiligen Zeitraum und dem 3-fachen bzw. 12-fachen Betrag der für den Monat März 2022 angefallenen Abschläge ergibt. Dabei dürfen lediglich die Bezugskosten von denjenigen Einrichtungen des Krankenhauses berücksichtigt werden, die der akutstationären Versorgung dienen. Insoweit müssen Krankenhäuser eine belastbare Schätzung abgeben, für die durch die Länder einheitliche Maßstäbe vorgegeben werden dürfen. Zudem ist der Landesbasisfallwert für das jeweilige Jahr mindernd zu berücksichtigen, um Doppelfinanzierungen zu vermeiden. Die sich dann ergebenden krankenhausindividuellen Erstattungsbeträge sind durch entsprechende Abrechnungen zu belegen und an die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden zur Prüfung zu übermitteln. Diese geben die Informationen wiederum gebündelt an das Bundesamt für Soziale Sicherung weiter (abhängig vom jeweiligen Zeitraum bis zum 15. Februar 2023, 30. April 2023 bzw. 30. April 2024), das dann die angemeldeten Mittelbedarfe an das jeweilige Land zur Weiterleitung an die Krankenhäuser auszahlt.

Während der Mittelbedarf für das Jahr 2022 durch die Finanzhilfen vollständig gedeckt werden soll, sind pauschale Kürzungen für die Jahre 2023 bzw. 2024 möglich, soweit die zum Ausgleich von Energiepreissteigerungen vorgesehenen 4,5 Milliarden Euro, die nicht über die Preisbremsen abgefangen werden, nicht ausreichend sein sollten.

Bilanzierung von krankenhausindividuellen Ausgleichszahlung

Aufgrund der Rückwirkung des Gesetzes zum 1. Oktober 2022 ist im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2022 ein sonstiger betrieblicher Ertrag in Höhe von 3/19 der gesamten krankenhausindividuellen Ausgleichszahlung zu erfassen und als Forderung nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht (B.II.3) auf der Aktivseite auszuweisen. Im Geschäftsjahr 2023 soll die Auszahlung der gesamten krankenhausindividuellen Ausgleichzahlung erfolgen, dementsprechend ist:

  • die Forderung für die drei Monate im Geschäftsjahr 2022 beglichen,
  • der Anteil für das Geschäftsjahr 2023 vollständig vereinnahmt und somit als sonstiger betrieblicher Ertrag zu erfassen,
  • der Anteil für das Geschäftsjahr 2024 als passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu erfassen.

Bilanzierung von krankenhausindividuellen Erstattungsbeträgen

Sofern das Krankenhaus zum Bilanzstichtag sowohl die sachlichen Voraussetzungen erfüllt als auch spätestens zum Ende der Jahresabschlusserstellung die entsprechende Meldung an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde übermittelt, ist für die oben genannten Zeiträume im jeweiligen Geschäftsjahr ebenso ein sonstiger betrieblicher Ertrag zu erfassen und unter den Forderungen nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht (B.II.3) auf der Aktivseite auszuweisen. Beide Sachverhalte sind darüber hinaus im Anhang zu erläutern, sofern sie für das Krankenhaus nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

Fazit

Das Hilfsprogramm der Bundesregierung soll die Funktionsfähigkeit von Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen, die durch die steigenden Energieträgerpreise stark gefährdet ist. Es ist ein gut gemeinter Anfang, doch bleibt abzuwarten, wie aufwendig das Nachweisverfahren für die Auszahlung der krankenhausindividuellen Erstattungsbeträge wird und ob damit Liquiditätsengpässe der Krankenhäuser tatsächlich vermieden werden können. Neben den unmittelbar energiepreisbedingten besonderen Belastungen haben Krankenhäuser aber auch mit anderen krisenbedingten Mehrkosten zu kämpfen, zum Beispiel im Bereich der Medizintechnik, der Pharmazie sowie im Rahmen von Bauvorhaben und bei der Lebensmittelbeschaffung. Wie diese Mehrkosten refinanziert werden sollen, ist nach wie vor in weiten Teilen unklar. Über den Gesetzentwurf zu den geplanten Preisbremsen für Gas und Strom entscheidet der Bundestag am Donnerstag, den 15. Dezember 2022.

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