An der Schnittstelle zwischen Krankenhaus- und pflegerischen Leistungen:

Ersatzkassen in Sachsen schließen Vereinbarung zur Übergangspflege

Die Ersatzkassen in Sachsen haben eine GKV-gemeinsame Vereinbarung zur Leistungserbringung und Finanzierung der Übergangspflege im Krankenhaus (gemäß §§ 39e, 132m SGB V) mit der Krankenhausgesellschaft Sachsen e. V. geschlossen. Die Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in Kraft.

„Lassen sich nach einer stationären Krankenhausbehandlung beispielsweise eine Pflege zu Hause oder eine Kurzzeitpflege nicht sicherstellen, besteht die Möglichkeit, die neu geschaffene ‚Übergangspflege im Krankenhaus‘ in Anspruch zu nehmen“, erläutert Silke Heinke, Leiterin der vdek-Landesvertretung Sachsen. Betroffene werden für bis zu zehn Tage in der Klinik weiterversorgt, in der sie behandelt wurden. „Die Übergangspflege umfasst die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, die Grund- und Behandlungspflege, das Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung und im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung – damit kann sie an der Schnittstelle von stationären und pflegerischen Leistungen eine sinnvolle Ergänzung der Versorgung sein“, so Heinke weiter.

Kontakt

Dr. Claudia Beutmann
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Landesvertretung Sachsen

Tel.: 03 51 / 8 76 55 37
E-Mail: claudia.beutmann@vdek.com