Leitsatz
1. Die Kodierung von Prozeduren knüpft nach den Deutschen Kodierrichtlinien an den vom jeweiligen OPS-Kode definierten Eingriff an und nicht an das mit der Behandlung verfolgte Ziel.
2. Nach den Deutschen Kodierrichtlinien für 2016 ist eine Behandlungsmaßnahme Komponente einer Prozedur und nicht eigenständig zu kodieren, wenn sie nach den Regeln der ärztlichen Kunst regelhafter Bestandteil der Prozedur ist und Sonderregelungen nicht eingreifen.
Verfahrensgang
vorgehend SG Karlsruhe, 4. Januar 2021, Az: S 5 KR 2440/20, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 22. März 2022, Az: L 11 KR 597/21, Urteil