Krankenhausreform und Krankenhaustransparenzgesetz: Ein Transparenzverzeichnis des Bundesministeriums für Gesundheit zur Qualität der Krankenhäuser

Der Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach hatte bereits angekündigt, dass es neben dem Krankenhausreformgesetz ein (Krankenhaus-)Transparenzgesetz geben soll. Nunmehr liegt der (bloße) Entwurf einer Formulierungshilfe der Bundesregierung vor. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) will zum 1. April 2024 ein Transparenzverzeichnis im Internet veröffentlichen, um vor allem Patienten über das Leistungsangebot und weitere Qualitätsaspekte von Krankenhäusern standortbezogen zu informieren. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) sieht die Länder mit Blick auf die Level-Zuordnung der Krankenhäuser entmachtet. Die Länder sind mit Ausnahme Bayerns noch zurückhaltend. Worum geht es?


I. Veröffentlichung des Leistungsangebots von Krankenhäusern und weiterer Qualitätsaspekte im Transparenzverzeichnis des Bundesministeriums für Gesundheit

Das Online-Transparenzverzeichnis soll für jeden Behandlungsfall eines Krankenhausstandortes zeigen, aus welcher Leistungsgruppe der Behandlungsfall stammt und wie hoch die Fallzahlen in den jeweiligen Leistungsgruppen insgesamt sind. Zusätzlich soll darüber informiert werden, mit welcher personellen Ausstattung (ärztliches und pflegerisches Personal) die Behandlungsfälle versorgt werden. Geplant ist, die Daten so aufzubereiten, dass über Vergleiche einzelner Krankenhausstandorte das Verhältnis z.B. von ärztlichem Personal und Fallzahl ersichtlich wird.

 
II. Leistungsgruppen und Versorgungsstufen (Level)

Der Entwurf sieht vor, dass der Bundesgesetzgeber Leistungsgruppen und Versorgungsstufen (Level) festlegt. Sie dienen dazu, das Leistungsangebot von Krankenhausstandorten im Transparenzverzeichnis differenzierend nach Leveln und Leistungsgruppen auszuweisen. Folglich werden sie primär als Qualitätsinformationsinstrument eingesetzt. Gleichwohl: Die gewonnenen Informationen werden für die Krankenhausplanung und die Vergütung Bedeutung haben. Denn sie sollen „für Zwecke der Weiterentwicklung der Vergütung an die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 S. 1 KHG, für Zwecke der Krankenhausplanung an die Landesbehörden sowie an das Statistische Bundesamt übermittelt werden“. 
Vorgesehen sind insgesamt 65 Leistungsgruppen, verteilt auf drei Hauptkategorien: Internistische, chirurgische und weitere Leistungsgruppen. Die Festlegung der Leistungsgruppen erfolgt unter Rückgriff auf die in Nordrhein-Westfalen eingeführten somatischen Leistungsgruppen (60) sowie auf fünf weitere Leistungsgruppen (Infektiologie, Notfallmedizin, spezielle Traumatologie, spezielle Kinder- und Jugendmedizin und spezielle Kinder- und Jugendchirurgie). Explizit verweist der Entwurf darauf, dass diese Leistungsgruppen im Eckpunktepapier der Länder (10. Juli 2023) konsentiert waren. 


III. Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK)

Eine Definition der Leistungsgruppen ist nicht vorgesehen. Gleichwohl werden die Leistungen eines Krankenhausstandortes einer Leistungsgruppe zugeordnet, indem das InEK die zugrunde liegenden Daten, die für die Zwecke des Transparenzverzeichnisses erhoben worden sind, einer Leistungsgruppe zuschreibt.

Der von den Krankenhäusern an das InEK zu übermittelnde Strukturdatensatz soll um entsprechende Daten ergänzt werden. Schon bisher waren Angaben zum Pflegepersonal erforderlich, neu ist, dass sie jetzt leistungsgruppenbezogen erfolgen. Ebenfalls neu ist, dass die Zahlen des beschäftigten ärztlichen Personals sehr ausdifferenziert (patientenbezogene Tätigkeit, Anzahl Fachärzte nebst Bezeichnung, Ärzte in Weiterbildung etc.) angegeben werden müssen. Im Gleichlauf zur Regelung beim ärztlichen Personal, sind die Zahlen des beschäftigten Pflegepersonals zu übermitteln.  
Schließlich sind die Krankenhäuser „(…) künftig verpflichtet, standortbezogen auch die dort erbrachten Leistungsgruppen im Wege einer Selbsteinschätzung auf der Grundlage der Festlegungen durch das InEK zu melden. Die Krankenhäuser sollen verpflichtet werden, bei der Datenübermittlung elektronische Datenverarbeitungslösen (Leistungsgruppen-Grouper) zu verwenden, die das InEK zertifiziert hat. So soll eine bundesweit einheitliche Lösung bei der Zuordnung der Behandlungsfälle zu Leistungsgruppen erreicht werden. Bei verspäteter, unrichtiger oder unvollständiger Datenübermittlung werden Abschläge fällig.

Bei den Leistungsdaten ist geplant, dass die Haupt- und Nebendiagnosen, Operationen und Prozeduren standortbezogen anzugeben sind, so dass das InEK die ICD-10-GM sowie die OPS für jeden einzelnen Standort auswerten kann. Schlussendlich muss jeder einzelne Behandlungsfall einer konkreten Leistungsgruppe zugeordnet werden. Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTiG), soll zudem auf weitere Qualitätsdaten (u.a. datenbasierte Qualitätssicherung, Qualitätsberichte) zurückgreifen und sich dabei auf patientenrelevante Endpunkte (Mortalität, Komplikationen) konzentrieren. Diese sollen gleichsam im Transparenzverzeichnis veröffentlicht werden.

Schließlich definiert der Entwurf die Level für alle Krankenhäuser bundeseinheitlich, wobei es für die Einordnung auf Art und Anzahl der Leistungsgruppen ankommt. Unterschieden werden zunächst Level 1n-Krankenhäuser (Basisversorgung mit Notfallmedizin), Level 2-Krankenhäuser (erweiterte Versorgung) und Level 3-Krankenhäuser (umfassende Versorgung). Für die Fachkrankenhäuser und die sektorenübergreifenden Versorger ohne Notfallmedizin existieren eigene Level (Level-F-Krankenhäuser und Level 1i-Krankenhäuser), wobei hier die Zuordnung von Krankenhausstandorten in Abstimmung mit den Krankenhausplanungsbehörden der Länder erfolgen soll. Solange auf Landesebene keine Zuordnung der Level 1i-Krankenhäuser stattgefunden hat, gelten diejenigen ohne Notfallmedizin als Level 1-Krankenhäuser. Das InEK ordnet die Krankenhausstandorte den Leveln zu. 


IV. Zeitplanung

Das InEK soll dem IQTiG Datenauswertungen erstmals aus dem Jahr 2022 zur Verfügung stellen, soweit sie vorliegen. Da das Transparenzverzeichnis bereits zum 1. April 2024 scharf gestellt werden soll, sollen die Krankenhäuser vierteljährlich zur Übermittlung der betreffenden Daten verpflichtet werden, erstmals zum 15. Januar 2024. 


V. Ausblick

Wir halten Sie zu den weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden. Sollte das Transparenzgesetz in dieser oder ähnlicher Form Realität werden, werden insbesondere die künftig als Level 1 und 2 Häuser bezeichneten Einrichtungen Strategien entwickeln müssen, um die Darstellung ihres Leistungsspektrums – neben dem Transparenzregister – exzellent (insbesondere laienverständlich) aufzubereiten, um eine Patientenabwanderung zu verhindern, Zuweiserbindungen zu sichern und attraktiv für künftiges Personal zu sein. 

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