Neue Eckpunkte zur Krankenhausreform: Regionale Vielfalt und strukturelle Besonderheiten der Bundesländer müssen berücksichtigt werden!

Am 23. Mai 2023 traf sich Gesundheitsminister Karl Lauterbach mit den Ländervertretern zu einem vertraulichen „Kamingespräch“, um auf Grundlage eines im Vorfeld vom Bundesgesundheitsministeriums (BMG) vorgelegten, 11 Seiten langen Eckpunktepapiers über die strittigen Reformthemen zu beraten. Insbesondere hinsichtlich der geplanten Level-Einteilung hatte es zuvor seitens der Länder heftige Kritik gehagelt.


Welche Eckpunkte wurden zur Krankenhausreform behandelt?
 

Im Eckpunktepapier heißt es nun, dass die regionale Vielfalt und strukturellen Besonderheiten der Bundesländer durch die jeweilige Landesplanung berücksichtigt werden müssen. An dem Grundsatz der bundeseinheitlichen Levelzuordnung aller zugelassenen Krankenhäuser hält der Bundesminister jedoch ebenso fest wie an bundesweit gültigen Qualitätsvorgaben. Es werde Leistungsgruppen geben, die mit Qualitätskriterien hinterlegt würden. Dabei solle auch die Weiterbildung Berücksichtigung finden. Für Fachkliniken soll ein zusätzliches Level geschaffen werden.

Insgesamt soll die bundeseinheitliche Levelzuordnung für eine „größere Transparenz“ sorgen, um die Patienten über die Qualität des stationären Versorgungsgeschehens zu informieren. Die Versorgungsstufen seien jedoch weder als bundeseinheitliche Strukturvorgaben zu verstehen, noch sollen sie ein Kriterium für die Finanzierung darstellen. Ausweislich des Eckpunktepapiers soll auch eine alternative Zuordnung zu äquivalenten Versorgungsstufen auf Basis der Leistungsgruppenzuweisungen auf Landesebene möglich sein.

Als übergeordnetes Ziel der Reform nennt das Eckpunktepapier die Einführung einer Vorhaltevergütung und die entsprechende weitgehende Absenkung der diagnosebezogenen Fallpauschalen (DRG), um den Anreiz für eine möglichst hohe Fallzahl zu reduzieren. Die Absenkung soll auf Grundlage der tatsächlichen Vorhaltekostenanteile der jeweiligen Fallpauschalen erfolgen. Hierfür sollen die tatsächlichen Vorhaltekosten der Krankenhausbehandlungen auf Basis der Qualitätskriterien der Leistungsgruppen von den Selbstverwaltungspartnern auf Bundesebene kalkuliert werden. Dies setzt jedoch eine Ausdifferenzierung der einzelnen Leistungsgruppen sowie der relevanten Qualitätskriterien voraus. Bis dies umgesetzt ist, sollen die Vorhalteanteile zunächst normativ ermittelt werden, um den Krankenhäusern schnellstmöglich eine von der tatsächlichen Leistungserbringung unabhängige Vorhaltevergütung zu ermöglichen. In einer Übergangsphase soll die Absenkung der Fallpauschalen daher erst einmal pauschal um einen gesetzlich vorge­gebenen, zunächst einheitlichen Vorhalteanteil – in Höhe eines erheblichen Teils der Vergütung; die Kosten für Pflegepersonal am Bett und Sachkosten würden vorher abgezogen – erfolgen.

Bereits am 1. Juni sollen die Beratungen mit den Ländern fortgesetzt und die Ergebnisse dann auch der Öffentlichkeit vorgestellt werden. Auch an dem weiteren Zeitplan, bis zum Sommer die Eckpunkte zwischen Bund und Ländern zu konsentieren, hält das BMG fest. Die neuen gesetzlichen Vorgaben sollen dann bereits zum Jahresbeginn 2024 in Kraft treten. In diesem Fall könnte – zumindest nach den Plänen des Bundesministers – 2025 und 2026 eine budgetneutrale Anwendung der Vorhaltebewertungsrelationen erfolgen. Im Anschluss hieran sollen die Leistungsgruppen, nach einer mehrjährigen Konvergenzphase, finanzielle Auswirkungen auf die Vorhaltefinanzierung entfalten. Ob der sportliche Zeitplan eingehalten werden kann, hängt von der Zustimmung der Länder ab, da sie für die Krankenhausplanung und Investitionen in den Krankenhäusern zuständig sind. Über die weitere Entwicklung der Reform werden wir regelmäßig berichten.

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