Pharmazeutische Zeitung online
Abweichende Regelungen

Das Kreuz mit den Entlassrezepten

Für Apotheken gelten beim Bearbeiten von Entlassrezepten seit Kurzem teils andere Regeln als für ausstellende Krankenhäuser. Dass das zu (noch mehr) Retaxierungen führt, liegt auf der Hand. Wie kann der Knoten durchschlagen werden?
Cornelia Dölger
03.08.2023  18:00 Uhr

Angesichts der 450 Millionen GKV-Rezepte, die Apotheken jährlich bearbeiten, bilden die Entlassrezepte mit etwa 2,2 Millionen Rezepten eine vergleichsweise kleine Menge. Aber die hat es in sich. Denn seit am 1. Juli 2023 wichtige Änderungen beim Entlassmanagement in Kraft getreten sind, gelten für Apotheken teils andere Vorgaben als für die ausstellenden Klinikärzte. Das riecht nach Retax-Ärger – und den gibt es. Nun braucht es Wege aus der Pattsituation. Aus Sicht der Apotheken liegt der Ball beim GKV-Spitzenverband.

Worum geht es? Am Entlassmanagement, also an der Anschlussversorgung von frisch aus dem Krankenhaus oder der Reha Entlassenen, sind mehrere Partner beteiligt. Neben der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) sind das zunächst der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV).

Diese drei Vertragspartner regeln die Einzelheiten zum Entlassmanagement in einer Vereinbarung, dem Rahmenvertrag über das Entlassmanagement, den es seit 2017 gibt. Sie haben sich jüngst auf eine Änderung dieses Regelwerks verständigt, nämlich auf die 10. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag über das Entlassmanagement. Sie trat am 1. Juli 2023 in Kraft – und mit ihr besagte neue Regeln, die nun zu Ärger führen.

DAV lehnte Änderungen geschlossen ab

Denn die Änderung des Rahmenvertrags zum Entlassmanagement betreffen auch die Apotheken, auch wenn deren Vorgaben für Entlassverordnungen in einem eigenen Regelwerk festgehalten sind, nämlich in Anlage 8 zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V. Vertragspartner sind hier der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband. Die für Apotheken ausschlaggebende Anlage 8 bezieht sich aber auf den Rahmenvertrag zum Entlassmanagement und sollte an dessen jüngst beschlossene Änderungen angepasst werden, dazu gab es Verhandlungen zwischen DAV und GKV-Spitzenverband.

Diese gingen allerdings ohne Einvernehmen zuende: Die DAV-Mitgliederversammlung lehnte bereits Ende April die Anpassung der Anlage 8 geschlossen ab, da sie ihrer Auffassung nach den Apotheken zusätzliche Prüfpflichten und Heilungsmöglichkeiten für fehlerhafte Rezepte auferlegt hätte, anders gesagt: Mit der Anpassung hätten sich für Apotheken weitere Retax-Fallen ergeben, befürchteten die Landesverbände. Sie traten auf die Notbremse.

Mehr von Avoxa