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Gerichtsurteil in Berlin Klinikarzt operierte ohne Approbation, nun muss er Gehalt zurückzahlen

In einem Berliner Krankenhaus war ein Arzt an mehr als tausend Operationen beteiligt, obwohl er gar nicht hätte operieren dürfen. Für die geleistete Arbeit steht ihm kein Geld zu, entschied nun ein Arbeitsgericht.
Ohne Approbation hat ein Arzt in Berlin mehr als tausend Patienten operiert

Ohne Approbation hat ein Arzt in Berlin mehr als tausend Patienten operiert

Foto: Jacob Lund / iStockphoto / Getty Images

In einem Berliner Krankenhaus war ein Arzt an 1053 Operationen beteiligt, in 444 Fällen als Operateur – obwohl seine Approbation in dieser Zeit ruhte und er gar nicht hätte operieren dürfen. Nun muss er das Gehalt für sechs Monate zurückzahlen, trotz der geleisteten Arbeit. Das entschied das Arbeitsgericht Berlin (Aktenzeichen 14 Ca 3796/22 und 14 Ca 11727/22).

Der Arzt war seit 2016 befristet angestellt, sein Vertrag endete Ende Juni 2022. Aber schon im März 2018 hatte das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit des Landes Brandenburg ihn zur Rückgabe seiner Approbationsurkunde aufgefordert. Der Grund: Es bestanden Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung.

Neue Anschrift gefunden – nach vier Jahren

Der Bescheid, in dem der Mann über das Ruhen der Approbation informiert und zum Rücksenden seiner Urkunde aufgefordert wurde, wurde von der Behörde im März 2018 an die bei der Ärztekammer hinterlegte Anschrift gesendet und gilt als bestandskräftig. Nachdem der Arzt auf das Schreiben nicht reagierte, stellte die Behörde Nachforschungen über seine Wohnanschrift an. Aber erst knapp vier Jahre später, Ende Februar 2022, wurde eine neue Anschrift ausfindig gemacht.

Der Klinikarzt verweist nun darauf, dass er aufgrund eines Umzugs nichts vom Ruhen seiner Approbation gewusst habe. Erst der Bescheid an die neue Adresse habe ihn erreicht. Im März 2022 informierte er seinen Arbeitgeber darüber.

Die Klinik zahlte ihm daraufhin für diesen Monat keine Vergütung und verlangte die bereits gezahlten Nettovergütungen der letzten sechs Monate zurück. Dagegen klagte der Arzt. Aber das Arbeitsgericht gab nun der Klinik recht.

Es drohen Regressforderungen

Auch wenn der Arzt bei ruhender Approbation an mehr als tausend Operationen beteiligt war, könne er für die erbrachten Leistungen kein Geld verlangen. Denn zur geschuldeten Arbeitsleistung gehöre eine »erworbene fachliche Qualifikation«, hier die Approbation. Da diese ruhte, habe das Krankenhaus die Vergütung »ohne rechtlichen Grund geleistet«. Das Krankenhaus habe durch die Arbeit des Arztes keinen Vorteil erlangt, denn nun drohten potenzielle Regressforderungen von Krankenkassen oder auch betroffenen Patienten. Die Klinik sei deshalb zur Rückforderung des Gehalts berechtigt.

Dass der Kläger keine Kenntnis vom Ruhen seiner Approbation hatte, ließ das Gericht nicht gelten. Es sei seine Pflicht gewesen, seine neue Anschrift der Ärztekammer mitzuteilen.

vet/JurAgentur