Unzulässigkeit von Rechnungskorrekturen nach § 17c KHG

Mit Entscheidung vom 21.11.2023, S 7 KR 767/23,hat das Sozialgericht München die Klage eines Krankenhauses abgewiesen, welches für einen Behandlungsfall aus 2022 einige Monate nach erfolgter Rechnungsstellung aufgrund eines versehentlich nicht berechneten Zusatzentgelts eine neue Rechnung erstellt und Zahlung des erhöhten Rechnungsbetrages gefordert hatte. Das SG München weist zu Recht darauf hin, dass gemäß § 17c Abs. 2a Satz 1 KHG eine Korrektur der Abrechnung durch ein Krankenhaus zunächst grundsätzlich ausgeschlossen ist, es sei denn, dass die Korrektur zur Umsetzung eines Prüfergebnisses des Medizinischen Dienstes oder eines rechtskräftigen Urteils erforderlich ist. Abweichend hiervon haben zwar die Vertragsparteien von der Möglichkeit einer abweichenden Regelung Gebrauch gemacht und in § 11 der PrüfvV 2022 eine Korrektur in den dort abschließend aufgelisteten Fällen für zulässig erachtet.  So ist diese nach § 11 Abs. 1a PrüfvV möglich zur Berichtigung von durch die Krankenkasse im Rahmen des Fehlerverfahrens nach der Vereinbarung gemäß § 301 Absatz 3 SGB V angemerkten Fehlern. Vorliegend handelte es sich allerdings nicht um einen Fehler, der im Rahmen des Fehlerverfahren gemäß Anlage 4 zur Vereinbarung über die Datenübermittlung nach § 301 Abs. 3 SGB V angemeldet worden war, zudem müsste nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Fehler auch von der Krankenkasse, nicht dem Krankenhaus, angemerkt worden sein. Die Kasse sei vorliegend auch nicht aufgrund der allgemeinen Prüfpflicht gemäß § 3 Satz 1 PrüfvV zur Akzeptanz der begehrten Rechnungskorrektur verpflichtet. Hiernach habe zwar die Krankenkasse die von dem Krankenhaus übermittelten Leistungs- und Abrechnungsdaten in Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit der Krankenhausleistungen und Korrektheit deren Abrechnung näher zu prüfen. Gemäß den Befugnisnormen des § 17c Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a Satz 3 KHG dienten die Vorschriften der PrüfvV jedoch dazu, die Einzelfallprüfung und die nachträgliche Rechnungskorrektur auszugestalten, so dass § 3 Satz 1 PrüfvV ausschließlich die Einzelfallprüfung beträfe, nicht jedoch die Rechnungskorrektur gemäß § 17c Abs. 2a Satz 3 KHG. Letztlich sei auch keine einschränkende Auslegung des § 17c KHG angezeigt. Diese käme aufgrund der Rechtsprechung des BSG allenfalls bei einem offensichtlichem, ins Auge springendem Korrekturbedarf zugunsten des Krankenhauses in Betracht, da es zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach Treu und Glauben gehöre, dass eine Krankenkasse bei einem offenkundigem Fehler bereit sein müsste, diesen durch das Krankenhaus korrigieren zu lassen. 
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund

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