Praxisinformation Letzte Änderung: 29.12.2023 11:00 Uhr Lesezeit: 5 Minuten

Ambulantes Operieren: AOP-Katalog ergänzt und Schweregradsystematik weiterentwickelt

Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben sich auf weitere Anpassungen des AOP-Vertrags nach § 115b SGB V geeinigt.

Zum 1. Januar 2024 wird der AOP-Katalog um 171 Operationen und Eingriffe ergänzt, die bisher überwiegend stationär durchgeführt werden. Die Vergütung der Nachbeobachtung wurde für weitere Eingriffe geregelt. Darüber hinaus wird die Schweregradsystematik weiterentwickelt: Ab Januar können Klinik- und Vertragsärztinnen und -ärzte einen Zuschlag für die Versorgung von Frakturen abrechnen.

„Insgesamt bleiben die Ergebnisse allerdings erneut deutlich hinter dem Bedarf einer ‚echten‘ Ambulantisierung zurück, so die Bewertung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Der Gesetzgeber hatte KBV, DKG und GKV-Spitzenverband 2019 beauftragt, das ambulante Operieren nach Paragraf 115b SGB V weiterzuentwickeln und höhere Anreize zu setzen, damit mehr Operationen am Krankenhaus ambulant erfolgen. In der ersten Stufe der Weiterentwicklung des ambulanten Operierens nach § 115b SGB V wurde der AOP-Katalog um 208 Operationen und Eingriffe zum 1. Januar 2023 ergänzt.

Die Ergebnisse im Überblick

Erweiterung des AOP-Katalogs

Der AOP-Katalog, der alle Operationen und sonstigen Eingriffe enthält, die die Krankenhäuser ambulant vornehmen und nach EBM abrechnen können, wird zum 1. Januar 2024 um 171 Eingriffe erweitert. Das entspricht rund 300.000 vollstationären Fällen pro Jahr. Viele dieser Untersuchungen und Behandlungen können jetzt schon von Vertragsärztinnen und -ärzten durchgeführt werden. Für Vertrags- und Belegärztinnen/-ärzte sind 31 der 171 OPS-Kodes neu. Besonders relevant dabei sind die Prostatabiopsien mit Steuerung durch bildgebende Verfahren.

Prostatabiopsien

Zu den neu in den Abschnitt 1 des AOP-Katalogs und in den Anhang 2 des EBM aufgenommenen Eingriffen zählen zwei urologische Leistungen der perkutanen beziehungsweise transrektalen Prostatastanzbiopsie mit Steuerung durch bildgebende Verfahren. Vertrags- und Belegärztinnen/-ärzte können diese Untersuchung ab Januar unabhängig von der Zahl der zu entnehmenden Gewebeproben durchführen. Krankenhäuser können die Untersuchung hingegen nur ambulant vornehmen, wenn nicht mehr als 20 Proben entnommen werden sollen. Für alle Eingriffe gilt: Die Vergütung für den Eingriff, die Anästhesie, die postoperative Überwachung und Behandlung erfolgt extrabudgetär.

Stentimplantationen in Herzkranzgefäße ab Januar extrabudgetär

Zu den neuen Eingriffen nach Abschnitt 2 des AOP-Kataloges gehören therapeutische Herzkatheteruntersuchungen. Vertragsärztinnen und -ärzte können diese Stentimplantationen in den Koronargefäßen bereits jetzt schon ambulant durchführen und nach EBM abrechnen. Neu ist, dass die postoperative Nachbeobachtung nicht mindestens zwölf Stunden betragen muss, um eine Vergütung zu erhalten. Bei einer kürzeren Überwachungszeit von mindestens sechs Stunden können Ärztinnen und Ärzte ab Januar die Gebührenordnungsposition (GOP) 01522 (1307 Punkte/155,98 Euro) abrechnen.

Der Bewertungsausschuss hat ferner empfohlen, dass alle Koronarangiographien (GOP 34291 und 34292) und die Nachbeobachtung bei einer Stentimplantation (GOP 01521 und 01522) extrabudgetär und damit in voller Höhe vergütet werden.

Neuer Schweregradzuschlag für Frakturen

Die zu Jahresbeginn eingeführte Differenzierung nach Schweregraden wird um die Versorgung von Frakturen ausgeweitet. Vertrags- und Klinikärztinnen und -ärzte erhalten ab Januar einen Zuschlag von 20 Prozent auf die operative Leistung. Damit sollen höhere Aufwände vergütet werden, die durch die fehlende Planbarkeit der Eingriffe entstehen, zum Beispiel durch das Vorhalten von Personal und Räumen.

Die Zuschlagshöhe in Euro richtet sich nach der Bewertung der jeweiligen operativen Leistung (Zuschlag = 20 Prozent des Preises). Die Abrechnung erfolgt über Pseudo-Gebührenordnungspositionen. In einem neuen Anhang 3 zum AOP-Vertrag werden dazu alle OPS-Kodes mit der jeweiligen Zuschlagshöhe und der dazugehörigen Pseudo-GOP aufgelistet.

Bereits seit 1. Januar 2023 erhalten Ärzte für Rezidivoperationen einen Schweregradzuschlag. Dieser bleibt bestehen. Als nächstes sollen patientenbezogene Zuschläge eingeführt werden.

Kardioversion neu im EBM

Für Vertragsärztinnen und -ärzte gibt es eine weitere Neuerung: Sie können ab Januar die externe elektrische Kardioversion nach EBM abrechnen. Auch Krankenhäuser sollen im Laufe des nächsten Jahres die Möglichkeit erhalten, den Eingriff ambulant vorzunehmen. Dazu werden zum 1. Januar zwei neue GOP in den EBM aufgenommen. Die Vergütung soll extrabudgetär erfolgen.

Zur Abrechnung einer Kardioversion bei Erwachsenen wird die GOP 13552 (1875 Punkte/223,76 Euro) in den EBM aufgenommen.  Kinder- und Jugendärztinnen/-ärzte mit Schwerpunkt Kinder-Kardiologie rechnen die Kardioversion bei Kindern mit der GOP 04421 (1875 Punkte/223,76 Euro) ab.

Nachbeobachtung nach Prozeduren außerhalb Kapitel 31

Die Möglichkeit der gesonderten Abrechnung einer Nachbeobachtung sowie einer Nachbeobachtung und Betreuung soll künftig auch für andere Prozeduren außerhalb Kapitel 31 EBM bestehen. Dafür werden ein neuer Anhang 8 zum EBM und vier neue GOP in den EBM aufgenommen.

Ab Januar können zunächst für die Entlastungspunktion unter Gewinnung von mindestens 250 ml Ascites-Flüssigkeit (GOP 02341) die GOP 01500 (101 Punkte/12,05 Euro) und 01502 (70 Punkte/8,35 Euro je 30 Minuten) für die Nachbeobachtung berechnet werden. Für die Nachbeobachtung und Betreuung nach einer Kardioversion sind die GOP 01501 (141 Punkte/16,83 Euro) und 01503 (107 Punkte/12,77 Euro je 30 Minuten) berechnungsfähig.

Die Höchstbetreuungszeit nach einer Entlastungspunktion oder einer Kardioversion beträgt vier Stunden.

Förderzuschläge für weitere Eingriffe

Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben sich zudem darauf geeinigt, dass die zu Jahresbeginn eingeführten Förderzuschläge für ausgewählte ambulante Operationen auf weitere Verfahren ausgeweitet werden. Dabei handelt es sich um OPS-Kodes, die zum 1. Januar in den AOP-Katalog aufgenommen werden.

Beschluss zu den Hygienekosten folgt

KBV und GKV-Spitzenverband haben vereinbart, dass ambulant Operierende ab 1. Januar Zuschläge für den höheren Hygieneaufwand erhalten sollen. Der Beschluss dazu soll Anfang 2024 gefasst werden und rückwirkend gelten. /KBV

 

Alle Maßnahmen ab 1. Januar im Überblick

AOP-Vertrag inklusive Anlagen