Berlin (pag) – Die Hybrid-DRG-Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) ist am 1. Januar in Kraft getreten. Allerdings sind die bisher geplanten Regelungen zur Abrechnung nicht mehr in der finalen Version der Verordnung enthalten. Darum soll sich die Selbstverwaltung kümmern.

Über 200 Prozeduren aus den Bereichen Bestimmte Hernieneingriffe, Entfernung von Harnleitersteinen, Ovariektomien, Arthrodesen der Zehengelenke sowie Exzision eines Sinus pilonidalis sind im Startkatalog vorgesehen, für die zunächst zwölf Hybrid-DRGs festgelegt werden.

Dr. Andreas Gassen,  KBV-Vorstandschef © pag, Fiolka
Dr. Andreas Gassen, KBV-Vorstandschef
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Doch wie das Ganze buchstäblich in der Praxis umgesetzt werden soll, ist offen. Denn im Gegensatz zum Referentenentwurf fehlen in der endgültigen Fassung der Verordnung die Paragrafen zur Vergütung und zum Abrechnungsverfahren. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) gibt dafür rechtliche Gründe an, teilt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit. Das habe ihr das BMG in einem Schreiben mitgeteilt. Demnach liege es „nun in der Verantwortung der Selbstverwaltung, Verfahren zu finden und die Hybrid-DRG in der Praxis gangbar zu machen“, so die KBV. In der kurzen Zeit zwischen Veröffentlichung der Verordnung am 21. Dezember und Inkrafttreten am 1. Januar ist das nicht geschehen. Nun muss man im laufenden Betrieb Vereinbarungen treffen.
„Die Verordnung ist im Ergebnis nur von den Kliniken aus gedacht mit unklaren Nebenwirkungen für den vertragsärztlichen freiberuflichen Bereich“, kritisiert Dr. Jörg-A. Rüggeberg, Vizepräsident des Berufsverband der Deutschen Chirurgie (BDC). „Das ist alles andere als ein wirksamer Schub in Richtung der von allen geforderten Ambulantisierung.“
Die Verordnung gilt zunächst nur für ein Jahr. Bereits zum 1. April sollen die bisherigen Auswirkungen der Hybrid-DRGs evaluiert werden. „Diese Zeitspanne ist viel zu kurz“, kritisiert KBV-Vorstandschef Dr. Andreas Gassen.

Unabhängig von der Verordnung haben sich KBV, Deutsche Krankenhausgesellschaft und GKV-Spitzenverband für 2024 auf eine Erweiterung des AOP-Katalogs (ambulantes Operieren nach § 115b SGB V) geeinigt. 171 Eingriffe kommen laut KBV hinzu, unter anderem Stentimplantationen sowie perkutane oder transrektale Prostatastanzbiopsien.

Die Verordnung finden Sie online unter:
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/380/VO

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