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Pflegebudget als Sicherungsmittel

Beleihen oder nicht, das ist hier die Frage.

Gemäß § 6a des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) vereinbaren Krankenhäuser mit den Kostenträgern zur Finanzierung der Pflegepersonalkosten ein Pflegebudget. Es ist zweckgebunden und muss ausschließlich für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen verwendet werden.

Kann das Pflegebudget beliehen werden?

Zunächst ist unter der Beleihung bei Krediten die Absicherung des Kredits durch Stellung einer Sicherheit zu verstehen. Ein typisches Beispiel in diesem Zusammenhang ist der Abschluss eines Hypothekenvertrags, bei dem das Haus des Schuldners zur Sicherheit wird, bis der Hypothekarkredit abgezahlt ist.

Vorteilhaft für den Schuldner ist hierbei, dass das Eigentum an der Sicherheit bei diesem verbleibt und dem Gläubiger lediglich das Recht eingeräumt wird, das Eigentum zu übernehmen, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Der Hauptzweck der Absicherung durch Beleihung besteht darin, das Kreditrisiko des Gläubigers zu mindern. Neben der Möglichkeit dem Gläubiger Verwertungsrechte an beweglichen Gegenständen, Immobilien oder Grundstücken einzuräumen, ist auch die Forderungsabtretung grundsätzlich geeignet Kredite abzusichern. Hierbei ist der Gläubiger bei Zahlungsausfall des Schuldners berechtigt sich aus der absichernden Forderung zu befriedigen.

Bekanntermaßen ist in Zeiten gestiegener Kosten und hieraus resultierende knapper Kassen eine kreditgetragene Fremdfinanzierung für manche Kliniken von Interesse. Für Banken als Kreditgeber wiederum ist die Absicherung gegen Ausfallrisiken von herausragendem Interesse. Neben „klassischen“ Sicherungsmitteln, wie der Eintragung von Grundschulden bzw. Hypotheken oder Verwertungsrechten an beweglichen Dingen, wäre zu überlegen, ob auch das vereinbarte Pflegebudget als Sicherungsmittel eingesetzt werden kann.

Gegen die Absicherung von Krediten mittels Pflegebudget spricht, dass es sich gem. § 6 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG um eine zweckgebundene Finanzierung der Pflegepersonalkosten handelt. Mithin dürfen diese Beträge nur hierfür eingesetzt werden. Bei einer nichtzweckentsprechenden Verwendung der Mittel droht somit die Rückzahlung. Zwar gibt es in Einzelfällen die Möglichkeit auch zweckgebundene Forderungen als Sicherungsmittel einzusetzen, hierbei ist jedoch stets auf die Vereinbarungen im Einzelfall abzustellen.

Hinsichtlich des Pflegebudgets stellt sich die Frage, ob im Falle des Schuldnerausfalls überhaupt die Möglichkeit der Verwertung des Sicherungsmittels steht. Bei Banken dürfte diese Verwertungsmöglichkeit ausgeschlossen sein, da diese schlichtweg nicht in der Lage sind den Zweck des Budgets zu erfüllen.

Bereits aufgrund dieses Risikos scheitert die Nutzung des Pflegebudgets als Kreditsicherheit an der Realität. Die drohende Rückerstattung des Pflegebudget im Falle einer Verwertung durch eine Bank wird dazu führen, dass der Vorschlag einer entsprechenden Kreditabsicherung seitens der Banken abgelehnt werden wird.

Sofern ein Krankenhaus über mögliche Absicherungen von Krediten nachdenkt, empfiehlt es sich daher Alternativen zum Pflegebudget in Betracht zu ziehen. Gerne unterstützen wie Sie dabei. Kommen Sie gerne auf uns zu. Jetzt Kontakt aunehmen!