Pressemitteilung | Qualitätssicherung

Mindestpersonalausstattung in Psychiatrien: G-BA verlängert Übergangsregelung und reduziert Sanktionshöhe bei zu wenig Personal

Berlin, 21. März 2024 – Eine gute psychiatrische Behandlung in Krankenhäusern benötigt eine Mindestausstattung mit qualifiziertem Personal. Um die Einrichtungen beim teilweise noch notwendigen Personalaufbau nicht zu überfordern, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Übergangsregelungen erneut verlängert: Psychiatrische und psychosomatische Kliniken müssen nun erst ab Januar 2027 die Personalvorgaben zu 95 Prozent erfüllen – und nicht schon im laufenden Jahr. Eine hundertprozentige Umsetzung der Mindestpersonalvorgaben wird erst ab dem Jahr 2029 von diesen Einrichtungen erwartet und nicht bereits ab 2026. Auch die finanziellen Folgen, die ab dem Jahr 2026 für die Krankenhäuser bei fehlendem Personal greifen, hat der G-BA reduziert.

Dazu Karin Maag, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Qualitätssicherung: „Mit der heute gefundenen Regelung nehmen wir hoffentlich den Druck noch weiter aus der Diskussion um die Mindestvorgaben beim therapeutischen Personal in psychiatrischen Krankenhäusern. Wir brauchen Mindestanforderungen bei der Personalausstattung: Im Sinne der Patientinnen und Patienten, aber auch im Sinne des vorhandenen Personals. Hier haben die Kliniken eine professionelle Verantwortung. Ebenfalls auf der Hand liegen sollte, dass nicht vorhandenes Personal nicht vergütet werden kann. Darüber hinaus brauchen wir aber einen maßvollen Einstieg in eine Phase, in der auch mit finanziellen Maßnahmen, also Sanktionen, an einem Personalaufbau gearbeitet wird. Denn erst rund die Hälfte der Einrichtungen hatte laut aktuellen Angaben im Jahr 2023 bereits ausreichend Personal aufgebaut. Andernorts fehlen die benötigten Fachkräfte noch, auch wenn einige Einrichtungen nur knapp unter den Mindestvorgaben lagen. In Zeiten, in denen Fachkräfte in vielen Branchen schwer zu finden sind, ist der Personalaufbau nicht einfach, aber notwendig.“

Folgen für Kliniken beim Unterschreiten der personellen Mindestvorgaben

Die aktuell beschlossenen Änderungen bauen auf einem Beschluss vom 19. Oktober 2023 auf. Bereits damals hatte der G-BA die Fristen bei Unterschreiten der Mindestvorgaben verschoben: Die psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen müssen dadurch erst ab 1. Januar 2026 mit finanziellen Folgen rechnen. Hinzu kommen nun weitere Anpassungen:

  • Die Personalmindestvorgaben müssen von den Kliniken erst ab dem 1. Januar 2027 zu 95 Prozent und ab dem 1. Januar 2029 vollständig erfüllt werden.
  • Bei der Berechnung des prozentualen Vergütungswegfalls wird in den Jahren 2026 und 2027 unter anderem ein reduzierter Faktor herangezogen. Wie bisher vorgesehen, wird die jeweilige Sanktionshöhe letztlich vom Umfang des fehlenden, da nicht beschäftigten Personals abhängen.

Unverändert besteht eine hohe Flexibilität für Krankenhäuser, um Ausnahmetatbestände geltend zu machen und vorhandenes Personal auf die mit Mindestvorgaben belegten Berufsgruppen anzurechnen. Die Vorgaben müssen zudem nur im Quartalsdurchschnitt eingehalten werden. So können die Mindestvorgaben vorübergehend unterschritten werden, ohne dass dies finanzielle Folgen hat. Dies ist beispielsweise bei kurzfristigen krankheitsbedingten Personalausfällen der Fall.

Inkrafttreten

Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur rechtlichen Prüfung vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger zum 1. Juli 2024 in Kraft.

Hintergrund: Personalausstattung in der stationären Psychiatrie und Psychosomatik

Der G-BA legt im Auftrag des Gesetzgebers seit 2020 in der PPP-RL qualitätssichernde Maßnahmen für die stationäre psychiatrische, kinder- und jugendpsychiatrische und psychosomatische Versorgung fest. Ziel ist es, mit personellen Mindestvorgaben eine möglichst gute Patientenversorgung abzusichern. Da es sich um Mindestanforderungen handelt, können die Einrichtungen in den Budgetverhandlungen vor Ort darüber hinaus gehen und mehr Personal vorhalten: um etwa eine leitliniengerechte Behandlung sicherzustellen oder personelle Ausfallzeiten auszugleichen. Nähere Informationen sind auf der Website des G-BA zu finden: Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie: Weitere Änderungen zum Erfassungsjahr 2024