top of page
  • AutorenbildDr. med. Inken Kunze

BSG: Verjährungsfrist bei Aufrechnung einer Aufwandspauschale

Ein im Jahr 2015 entstandener Erstattungsanspruch infolge einer gezahlten Aufwandpauschale, die sich auf eine vor dem 01.01.2016 eingeleitete sachlich-rechnerischen Prüfung bezog, unterlag nicht schon der (kurzen) zweijährigen Verjährungsfrist, gleichwohl mit Inkrafttreten des § 109 Absatz 5 Satz 1 SGB V zum 01.01.2019 ab diesem Zeitpunkt in analoger Anwendung der Norm die nunmehr kurze zweijährige Verjährungsfrist gelte.

Das BSG hat mit Urteil vom 12.12.2023 (Az. B 1 KR 32/22 R) der Revision des klagenden Krankenhauses keinen Erfolg eingeräumt, der Vergütungsanspruch des Krankenhauses war durch Aufrechnung mit der Gegenforderung der Krankenkasse auf Erstattung der Aufwandspauschale erloschen. Eine rückwirkende Anwendung von § 109 Abs. 5 Satz 1 SGB V komme  nicht in Betracht, da es an einer Regelungslücke fehle, in jedem Fall aber an einer vergleichbaren Interessenlage und eine verfassungsschonende enge Auslegung geboten sei. Da die Aufwandspauschale zudem keine „Vergütung“ im Sinne des § 325 SGB V alter Fassung sei und sich die rückwirkende Inkraftsetzung dieser Norm „auf verfassungsrechtlich sensiblem Terrain“ bewege, sei auch § 325 SGB V a.F. eng auszulegen und komme hier ebenfalls nicht zur Anwendung.


NEWSLETTER ABONNIEREN

Ich willige in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung ein.

Wenn Sie den auf der Webseite angebotenen Newsletter beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen eine E-Mail-Adresse. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen und Angebote.

Als Newsletter Software wird Newsletter2Go verwendet. Ihre Daten werden dabei an die Newsletter2Go GmbH übermittelt. Newsletter2Go ist es dabei untersagt, Ihre Daten zu verkaufen und für andere Zwecke als für den Versand von Newslettern zu nutzen. Newsletter2Go ist ein deutscher, zertifizierter Anbieter, welcher nach den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes ausgewählt wurde.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.newsletter2go.de/informationen-newsletter-empfaenger/

Die erteilte Einwilligung zur Speicherung der Daten, der E-Mail-Adresse sowie deren Nutzung zum Versand des Newsletters können Sie jederzeit widerrufen, etwa über den "Abmelden"-Link im Newsletter.

Die datenschutzrechtlichen Maßnahmen unterliegen stets technischen Erneuerungen. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich  in regelmäßigen Abständen durch Einsichtnahme in unsere Datenschutzerklärung zu informieren.

NEWS ARCHIV

bottom of page