Az. B 1 KR 82/20 B: Eine arterialisierte Shuntvene bleibt eine Vene - Ablehnung der Beschwerde
Az. B 1 KR 82/20 B: Eine arterialisierte Shuntvene bleibt eine Vene - Ablehnung der Beschwerde (Urteilsbegründung).
Az. B 1 KR 82/20 B: Eine arterialisierte Shuntvene bleibt eine Vene - Ablehnung der Beschwerde (Urteilsbegründung).
Az. L 1 KR 53/20: Eine Shuntvene bleibe eine Vene, werde nicht zu einem sonstigen Gefäß und sei i.R. einer Shuntrevision mit dem OPS 5-397.a2 statt 5-397.x zu kodieren (Urteilsbegründung).