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Az. L 11 KR 4112/18: Die Kodierung einer Verdachtsdiagnose (hier: J69 Aspirationspneumonie) ist bei hinreichend nachvollziehbarem Verdacht und Behandlung zulässig

Az. L 11 KR 4112/18: Die Kodierung einer Verdachtsdiagnose (hier: J69 Aspirationspneumonie) ist bei hinreichend nachvollziehbarem Verdacht und Behandlung zulässig. Der Einwand der Krankenkasse, dass eine Diagnose keine Verdachtsdiagnose sei, wenn die sichere Diagnosestellung vom Krankenhaus unterlassen worden sei, trage nicht (Urteilsbegründung).







Az. S 19 KR 7070/16: Ein Krankenhaus ist nicht verpflichtet, für die Abrechnung der Prozedur 8-981.1 (OPS 2012) die entsprechenden gesamten Strukturmerkmale ohne Vorliegen von konkreten Zweifeln seitens der Krankenkasse, nachzuweisen

Az. S 19 KR 7070/16: Ein Krankenhaus ist nicht verpflichtet, für die Abrechnung der Prozedur 8-981.1 (OPS 2012) die entsprechenden gesamten Strukturmerkmale ohne Vorliegen von konkreten und substantiierten Zweifeln seitens der Krankenkasse, nachzuweisen (Sozialgericht Stuttgart).




























































Az. B 1 KR 8/15 R: OPS-Kode 8-981.0 setze bereits in der Version 2007 die 24-stündige Anwesenheit eines Facharztes für Neurologie bzw. eines Assistenzarztes zur Weiterbildung zum Facharzt für Neurologie voraus

Az. B 1 KR 8/15 R: OPS-Kode 8-981.0 setze bereits in der Version 2007 die 24-stündige Anwesenheit eines Facharztes für Neurologie bzw. eines Assistenzarztes zur Weiterbildung zum Facharzt für Neurologie voraus, obwohl keine entsprechende Vorgabe enthalten sei (Medizinrecht RA Mohr).



Az. B 1 KR 10/15 R, B 1 KR 7/15 R, B 1 KR 9/15 R, B 1 KR 6/15 R, B 1 KR 8/15 R und B 1 KR 11/15 R: BSG zur Erforderlichkeit einer stationären Behandlung und Zeitnähe der Übersendung von Behandlungsunterlagen, zur Kodierung der Hauptdiagnose

Az. B 1 KR 10/15 R, B 1 KR 7/15 R, B 1 KR 9/15 R, B 1 KR 6/15 R, B 1 KR 8/15 R und B 1 KR 11/15 R: BSG zur Erforderlichkeit einer stationären Behandlung und Zeitnähe der Übersendung von Behandlungsunterlagen, zur Kodierung der Hauptdiagnose und etwaiger Verletzung der DKR D002d, zur Zahlung eines Zuschlages für die Überschreitung der oberen Grenzverweildauer bei Verlegung, zum Vorliegen von Strukturvoraussetzungen bei Kodierung einer neurologischen Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls und zur Absetzung von Beträgen zur Anschubfinanzierung der integrierten Versorgung trotz etwaiger Anspruchsverjährung (Terminbericht 14/15).


Az. B 1 KR 10/15 R, B 1 KR 7/15 R, B 1 KR 9/15 R, B 1 KR 6/15 R, B 1 KR 8/15 R und B 1 KR 11/15 R: Erforderlichkeit einer stationären Behandlung, Zeitnähe der Übersendung von Behandlungsunterlagen, Kodierung der Hauptdiagnose

Az. B 1 KR 10/15 R, B 1 KR 7/15 R, B 1 KR 9/15 R, B 1 KR 6/15 R, B 1 KR 8/15 R und B 1 KR 11/15 R: BSG zur Erforderlichkeit einer stationären Behandlung und Zeitnähe der Übersendung von Behandlungsunterlagen, zur Kodierung der Hauptdiagnose und etwaiger Verletzung der DKR D002d, zur Zahlung eines Zuschlages für die Überschreitung der oberen Grenzverweildauer bei Verlegung, zum Vorliegen von Strukturvoraussetzungen bei Kodierung einer neurologischen Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls und zur Absetzung von Beträgen zur Anschubfinanzierung der integrierten Versorgung trotz etwaiger Anspruchsverjährung (Terminvorschau 14/15).



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