Entscheidungen des Schlichtungsausschusses zu KDE 37 respiratorische Insuffizienz
Entscheidungen des Schlichtungsausschusses zu KDE 37 respiratorische Insuffizienz (InEK, PDF, 139 kB).
Entscheidungen des Schlichtungsausschusses zu KDE 37 respiratorische Insuffizienz (InEK, PDF, 139 kB).
Az. L 11 KR 516/19: Für die Kodierung mit J95.2 müsse ein akuter Krankheitszustand als Eingriffsfolge vorliegen, der eine über das übliche Maß hinausgehende Nachbetreuung erfordere (Jusmedica).
Az. L 4 KR 6/18: Nach Treu und Glaube keine Rückzahlung ohne Rechtsgrund gezahlter Aufwandspauschalen (Urteilsbegründung).
Az. L 4 KR 8/18: Nach Treu und Glaube keine Rückzahlung ohne Rechtsgrund gezahlter Aufwandspauschalen (Urteilsbegründung).
Az. S 5 KR 683/16: Kodierung der respiratorischen Insuffizienz mit J96.0- auch ohne Kontroll-BGA korrekt (Seufert-Rechtsanwälte).
Epidemiologische Entwicklung der außerklinischen Beatmung: Eine rasant zunehmende Herausforderung für die ambulante und stationäre Patientenversorgung (Thieme).
Aktualisierung der SEG 4-Kodierempfehlung 37 - Insuffizienz, respiratorische (Problem / Erläuterung: Wann ist respiratorische Insuffizienz zu kodieren?) (MDK).
Az. S 12 KR 598/15: Eine Sauerstoffsättigung von 89%, die auf einen erniedrigten Sauerstoffpartialdruck zurückzuführen ist, erfülle die Nebendiagnose J96.09 (Akute respiratorische Insuffizienz, ao. n. klassif.: Typ n. näh. bez.) (Medizinrecht RA Mohr).
Az. L 11 KR 580/15: Stunden der Masken-CPAP-Beatmung können nicht zur Gesamtbeatmungszeit hinzu gerechnet werden - CPAP-Maskenbeatmung sei keine maschinelle Beatmung (Urteilsbegründung).
Az. S 24 KR 48/15: Maßnahmen bei stationärer Behandlung müssen für die zulässige Abrechnung tatsächlich nachweisbar sein (Urteilsbegründung).
Az. S 5 KR 598/15: Eine Sauerstoff-Sättigung (saO2) von 89% (in Raumluft) und mehrfachen O2-Gaben erfülle auch bei nicht pathologischer Blutgasanalyse die Kriterien der Nebendiagnose (Sozialgericht Koblenz).
S 15 KR 406/13: Sozialgericht Rostock zur Kodierbarkeit der Nebendiagnose J96.00 und zur Auslösung der Aufwandspauschale auch bei sachlich-rechnerischen Prüfung (Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern).