Az. L 5 KR 17/17: Keine geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung abrechenbar, wenn es bereits an der stationären Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit mangele
Az. L 5 KR 17/17: Keine geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung abrechenbar, wenn es bereits an der stationären Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit mangele (Urteilsbegründung).