Az. B 1 KR 11/20 R: Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung nur im Schockraum sei bei Weiterverlegung als ambulante Behandlung anzusehen
Az. B 1 KR 11/20 R: Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung nur im Schockraum sei bei Weiterverlegung als ambulante Behandlung anzusehen (Urteilsbegründung).