Keine Mehrfachkodierung des OPS 8-522.ff bei fehlender Umlagerung des Patienten während der IMRT
Keine Mehrfachkodierung des OPS 8-522.ff bei fehlender Umlagerung des Patienten während der IMRT (KMH-Medizinrecht).
Keine Mehrfachkodierung des OPS 8-522.ff bei fehlender Umlagerung des Patienten während der IMRT (KMH-Medizinrecht).
Az. L 6 KR 5/18: Die Kodierung von R63.3 (Ernährungsproblem) zusätzlich zur Diagnose der Graft-versus-Host-Krankheit am Darm (T86.01+ K93.22*) sei eine unzulässige Doppelkodierung (Urteilsbegründung).
Az. L 1 KR 42/15: Die Verankerung eines Arthrodesenagels mit Knochenzement sei bei einer Re-Arthrodese Standard und nicht mit einem zusätzlichen OPS-Kode (hier: 5-785.0) zu kodieren (Urteilsbegründung).
Az. S 83 KR 5351/19: Die Kodierung (B-Kode) eines verursachenden Keimes sei dann nicht obligat anzugeben, wenn der Keim bereits im Titel des Primärkodes hinreichend benannt werde (Urteilsbegründung).
Az. S 1 KR 1/17: Eine plastische Bauchdeckenrekonstruktion mit Chelala-Nähten (OPS 5-546.2) kann zusätzlich zur laparoskopischen Hernien-OP mit Defektüberbrückung kodiert werden (Urteilsbegründung).
Az. B 1 KR 16/19 R: Bezeichnet die Nebendiagnose T81.4 keine andere Krankheit spezifischer, ist sie nicht neben der Hauptdiagnose M00.86 kodierbar (Urteilsbegründung).
Az. B 1 KR 16/19 R: Bezeichnet die Nebendiagnose T81.4 keine andere Krankheit, ist sie nicht neben der Hauptdiagnose M00.86 kodierbar (Terminbericht Nr. 28/20).