Az. B 1 KR 82/20 B: Eine arterialisierte Shuntvene bleibt eine Vene - Ablehnung der Beschwerde
Az. B 1 KR 82/20 B: Eine arterialisierte Shuntvene bleibt eine Vene - Ablehnung der Beschwerde (Urteilsbegründung).
Az. B 1 KR 82/20 B: Eine arterialisierte Shuntvene bleibt eine Vene - Ablehnung der Beschwerde (Urteilsbegründung).
Az. L 6 KR 93/17: Das Prinzip der monokausalen Kodierung verhindert die Verschlüsselung einer Reoperation (5-983) zusätzlich zur Dialyseshunt-Revision (5-394.5) (Urteilsbegründung).
Az. L 1 KR 113/19: Die ergebnisorientierte OPS-Gruppe 5-392 sei in Bezug auf das Anlegen eines arteriovenösen Shuntes abschließend (Eine Shuntvene stelle eine Abweichung vom Normalzustand einer Vene dar) (Urteilsbegründung).
Az. L 1 KR 53/20: Eine Shuntvene bleibe eine Vene, werde nicht zu einem sonstigen Gefäß und sei i.R. einer Shuntrevision mit dem OPS 5-397.a2 statt 5-397.x zu kodieren (Urteilsbegründung).
Az. L 1 KR 97/19: Eine Shuntvene bleibe eine normale Vene und werde entgegen der DIMDI-Ansicht nicht zu einem sonstigen Gefäß (OPS 5-397.a1 ggü. 5-397.x) (Urteilsbegründung).
Az. L 2 KR 66/16: Bei Aufnahme zur Shunt-Revision nach Verschluss sei als Hauptdiagnose T82.5 anzugeben, nicht N18.5 (Urteilsbegründung).