Az. L 6 KR 91/18: Zugrunde liegende Multiple Sklerose scheidet als Hauptdiagnose (DKR D002f 2012) gegenüber einer Spastik als Symptom aus, wenn eine denkbare Beeinflussung auch der Grundkrankheit nicht Gegenstand wissenschaftlich fundierter Therapie
Az. L 6 KR 91/18: Zugrunde liegende Multiple Sklerose scheidet als Hauptdiagnose (DKR D002f 2012) gegenüber einer Spastik als Symptom aus, wenn eine denkbare Beeinflussung auch der Grundkrankheit nicht Gegenstand wissenschaftlich fundierter Therapie ist (Urteilsbegründung).