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Auslegeregel zur DKR 0201: Erste Entscheidung des Schlichtungsausschusses Bund gemäß § 17c Abs. 3 KHG

Auslegeregel zur DKR 0201: Erste Entscheidung des Schlichtungsausschusses Bund gemäß § 17c Abs. 3 KHG (Deutsche Krankenhausgesellschaft).



Die Auslegungsregel zur DKR 0201 wird wie folgt formuliert: Wird bei einem Patienten - mit zum Zeitpunkt der Aufnahme bekanntem Malignom und bevor die Malignom-Behandlung endgültig abgeschlossen ist - während des stationären Aufenthaltes ausschließlich eine einzelne Erkrankung (oder Komplikation) als
Folge einer Tumortherapie oder eines Tumors behandelt, wird in diesem Fall die behandelte Erkrankung als
Hauptdiagnose angegeben und der Tumor als Nebendiagnose.

Hiervon ausgenommen sind solche Fälle, bei denen weitere diagnostische
oder therapeutische Maßnahmen in direktem Zusammenhang mit der Tumorerkrankung
durchgeführt werden

Quelle: Deutsche Krankenhausgesellschaft, 25.07.2016

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