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Aufnahmedatum bei Pflegegrad-OPS Datenuebermittlung nach Paragraf 301 Umsetzungshinweis

Aufnahmedatum für Pflegegrad-OPS - Datenübermittlung nach § 301 Abs. 1 SGB V, Nachtrag vom 12.10.2018 mit Wirkung zum 1.1.2019, Umsetzungshinweis (Deutsche Krankenhausgesellschaft).



Der Nachtrag zur Datenübermittlung nach § 301 Abs. 1 SGB V vom 12.10.2018 enthält auch Regelungen für die Übermittlung eines ggf. vorliegenden Pflegegrades im Zusammenhang mit der Abrechnung der Zusatzentgelte ZE162/163. Aus der in den Deutschen Kodierrichtlinien
vorgeschriebenen Nutzung eines OPS-Kodes für die Angabe des Pflegegrades folgt die Notwendigkeit der Angabe eines Datums zum Pflegegrad. Der Nachtrag enthielt hierzu keine Festlegung.

Da eine Änderung des Pflegegrades (und damit des „Erfassungsdatums“) dem
Krankenhaus auch nach Entlassung des Patienten bekannt werden kann, eine
OPS-Kodierung außerhalb des Behandlungszeitraums jedoch im Rahmen von
Plausibilisierungsprüfungen zu Problemen führen kann, haben sich DKG und
GKV-Spitzenverband darauf verständigt, für die Angabe des OPS-Kodes zum
Pflegegrad grundsätzlich das Aufnahmedatum zu verwenden. Eine Anpassung der
Vereinbarung wird im Rahmen eines künftigen Nachtrags erfolgen.

Quelle: Deutsche Krankenhausgesellschaft, 21.11.2018

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