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Bundestag beschließt Pflegepersonal-Stärkungsgesetz

Bundestag beschließt Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (Bundesgesundheitsministerium).



Der Deutsche Bundestag hat heute das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) beschlossen. Damit wird das Sofortprogramm Pflege umgesetzt. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2019 in Kraft treten. Es bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Wir halten Wort. Mit der Verabschiedung des Pflege-Sofortprogramms heute im
Deutschen Bundestag lösen wir das Versprechen an alle Pflegekräfte in
Deutschland ein, ihren Berufsalltag konkret zu verbessern. Ab dem 01.01.2019
können Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen neues Pflegepersonal
einstellen. Denn wir stellen sicher, dass die Krankenkassen 13.000
Pflegestellen in der Altenpflege und jede zusätzliche Pflegestelle im
Krankenhaus finanzieren.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn
Wesentliche Regelungen im Überblick
Pflegestellen
In der vollstationären Altenpflege werden die Voraussetzungen für 13.000
zusätzliche Stellen geschaffen, die von den gesetzlichen Krankenkassen ohne
finanzielle Beteiligung der Pflegebedürftigen finanziert werden. Dabei können
auch Teilzeitstellen, die aufgestockt werden, berücksichtigt werden.
Um die Personalausstattung in der Krankenhaus-Pflege zu verbessern, wird jede
zusätzliche oder aufgestockte Pflegestelle am Krankenhausbett ab 2019
vollständig refinanziert.
Vergütung für Pflegekräfte
Ab 2018 werden die Tarifsteigerungen für die Pflegekräfte im Krankenhaus
vollständig von den Kostenträgern refinanziert. Die zusätzlichen Finanzmittel
sind zur Finanzierung von Tariferhöhungen einzusetzen. Das ist zu belegen.
Die Vergütungen von Auszubildenden in der Kinderkrankenpflege, Krankenpflege
und Krankenpflegehilfe im ersten Ausbildungsjahr werden ab 2019 vollständig von
den Kostenträgern refinanziert. Die Verbesserung schafft einen deutlichen
Anreiz, mehr auszubilden.
Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte
Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser werden finanziell dabei unterstützt, die
Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf für ihre in der Pflege tätigen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verbessern.
Krankenkassen werden verpflichtet, zusätzlich mehr als 70 Millionen Euro
jährlich für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung in
Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen aufzuwenden.
Um Pflegekräfte zu entlasten, wird die Digitalisierung gefördert. Die
Pflegeversicherung stellt dafür einmalig pro Einrichtung (ambulant oder
stationär) 12.000 Euro zur Verfügung. Mit der Kofinanzierung der Einrichtung
können somit Maßnahmen im Umfang von bis zu 30.000 Euro je Einrichtung
finanziert werden.
Pflege zu Hause
Pflegende Angehörige erhalten leichter Zugang zu medizinischen
Rehabilitationsleistungen. Die pflegebedürftige Person kann gleichzeitig in der
Reha-Einrichtung betreut werden. Andernfalls müssen Kranken-und Pflegekasse die
Betreuung organisieren.
Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 3 und Menschen mit Behinderungen werden
Taxifahrten zu einer ambulanten Behandlung einfacher. Sie gelten mit der
ärztlichen Verordnung als genehmigt.
Wegezeiten in der ambulanten Alten- und Krankenpflege werden besser honoriert.
Auch in der häuslichen Krankenpflege müssen Tariflöhne von den Krankenkassen
akzeptiert werden.
Pflegepersonaluntergrenzen
Zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung im Krankenhaus werden die
Pflegepersonaluntergrenzen weiterentwickelt. Dazu enthält das Gesetz
entsprechende Aufträge an die Selbstverwaltungspartner.
2020 wird der sogenannte Gesamthausansatz eingeführt, der die
Pflegepersonaluntergrenzen flankiert. Mit diesem Instrument wird das Verhältnis
der Pflegekräfte zu dem zu leistenden Pflegeaufwand („Pflegequotient“)
ermittelt, was Aufschluss über die Pflegepersonalausstattung und
Arbeitsbelastung im gesamten Krankenhaus gibt.
Stroke Units
Zur Sicherung der Schlaganfall-Stationen (stroke units) in Krankenhäusern
werden wirtschaftliche Belastungen der Krankenhäuser auf Grund von
Rückforderungsansprüchen der Krankenkassen insbesondere durch eine Verkürzung
der Verjährungsfristen abgemildert.
Krankenhausfinanzierung
Es wird vorgegeben, dass die Höhe der Zu- und Abschläge bei der stationären
Notfallversorgung zukünftig ohne eine Verbindung zum Landesbasisfallwert zu
vereinbaren sind.
Der Krankenhausstrukturfonds wird ab 2019 für vier Jahre mit 1 Milliarde Euro
jährlich fortgesetzt. Die Finanzierung erfolgt wie bisher je zur Hälfte aus der
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und aus Mitteln der Länder. Die
Anreize, für die Versorgung nicht mehr benötigte Krankenhausbetten abzubauen,
werden verstärkt.
Für bedarfsnotwendige kleine Krankenhäuser in ländlichen Gebieten werden aus
dem Pflegezuschlag ab 2020 insgesamt rund 50 Millionen Euro zur Verfügung
gestellt.
Rund 200 Millionen Euro aus dem Pflegezuschlag werden ab 2020 in die
Landesbasisfallwerte überführt. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass
diese Mittel auch zur Finanzierung anderen Personalkosten als
Pflegepersonalkosten genutzt werden.
Ab dem Jahr 2020 erfolgt die Finanzierung der Kosten des einzelnen
Krankenhauses für die Pflege am Bett durch ein eigenes Pflegebudget. Hierdurch
wird sichergestellt, dass die in den Krankenhäusern anfallenden
Pflegepersonalkosten vollständig von den Kostenträgern finanziert werden.
Digitalisierung
Der Anwendungsbereich der Nutzung von Sprechstunden per Video als
telemedizinische Leistung wird erweitert.
Die Frist für ärztlichen Praxen, sich an die Telematikinfrastruktur
anzuschließen, wird aufgrund von Lieferschwierigkeiten der Industrie auf 1.
Juli 2019 verschoben. Die notwendigen Verträge müssen die Praxen bis Ende März
2019 abschließen.
Qualitätsprüfung
Das von der Selbstverwaltung entwickelte neue System der Qualitätsprüfung und
-darstellung wird ab dem 1. Oktober 2019 in der vollstationären Altenpflege
verpflichtend eingeführt.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium, 09.11.2018

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