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Mitteilungspflichten der Krankenhaeuser gegenueber dem InEK Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung PpUGV

Mitteilungspflichten der Krankenhäuser gegenüber dem InEK gemäß § 5 Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) (Deutsche Krankenhausgesellschaft).



Am 17.10.2018 (Rundschreiben Nr. 416/2018) hatten wir Sie über das Verfahren zur Ermittlung der pflegesensitiven Bereiche und den damit verbundenen Mitteilungspflichten der Krankenhäuser gegenüber dem InEK informiert. Das InEK hat die betroffenen Krankenhäuser
Ende Oktober 2018 unter Nennung der jeweiligen pflegesensitiven Bereiche angeschrieben und den weiteren Ablauf sowie die Meldefristen erläutert.

Gemäß § 5 PpUGV sind die betroffenen Krankenhäuser verpflichtet, bestimmte
Angaben an das InEK über das InEK-Datenportal zu übermitteln. Dabei handelt es
sich unter anderem um die vom Krankenhaus verwendeten Namen der als
pflegesensitiv ermittelten Fachabteilungen sowie sämtliche zu diesen
Fachabteilungen gehörenden Stationen (nach Standorten differenziert). Die
geforderten Angaben müssen gemäß § 5 Abs. 3 PpUGV spätestens zum 15.12.2018 an
das InEK übermittelt werden.

Das InEK wird aus aktuellem Anlass in Kürze erneut alle betroffenen
Krankenhäuser per Fax anschreiben und an die Meldefrist erinnern. Das
InEK-Musterschreiben hierzu finden Sie anliegend. Wir bitten alle betroffenen
Krankenhäuser ihre Mitteilungspflichten gegenüber dem InEK fristgerecht zu
erfüllen.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auch auf den Internetseiten des InEK
unter www.g-drg.de.

Quelle: Deutsche Krankenhausgesellschaft, 21.11.2018

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