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Notfallstufenkonzept Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern

Notfallstufenkonzept: Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 SGB V - Aktualisierung der Tragenden Gründe (Deutsche Krankenhausgesellschaft).



Der G-BA hat aktualisierte Tragende Gründe zum Beschluss über die Erstfassung der Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 SGB V veröffentlicht (Anlage). Diese enthalten im Vergleich zu den am 19.04.2018
beschlossenen Tragenden Gründe folgende Ergänzungen:

1. Zu § 5 Absatz 2 Nr. 4 Grundlagen des Stufenmodells: Klarstellung zur
Fachabteilungsdefinition, dass sofern kein geeigneter Fachabteilungsschlüssel
auf der Zweistellerebene verfügbar ist, auf die Vierstellerebene
zurückgegriffen werden kann und dass nicht vorhandene Schlüssel gegebenenfalls
durch die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene ergänzt werden müssen (siehe
Seite 5).

2. Zu § 9 Nr. 2 Anzahl und Qualifikation des vorzuhaltenden Fachpersonals in
der Basisnotfallversorgung: Klarstellung, dass die Qualifikationsanforderungen
in § 9 Nummer 2 (Zusatzweiterbildung „Klinische Notfall- und Akutmedizin“ und
Zusatzqualifikation „Notfallpflege“) in einem Zeitraum von fünf Jahren ab
Verfügbarkeit der entsprechenden Weiterbildungen zu erfüllen sind, wobei
hinsichtlich der Verfügbarkeit frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens
des obigen Beschlusses des G-BA abgestellt werden kann (siehe Seite 7).

3. Zu § 11 Medizinisch-technische Ausstattung in der Basisnotfallversorgung:
Erläuterung, dass die computertomographische Bildgebung auch durch einen
kooperierenden Leistungserbringer im unmittelbaren räumlichen Bezug
gewährleistet werden kann (siehe Seite 8).

4. Zu § 16 Absatz 1 Medizinisch-technische Ausstattung in der erweiterten
Notfallversorgung: Klarstellung, dass wie bei der computertomographischen
Bildgebung, auch die Magnetresonanztomographie durch einen kooperierenden
Leistungserbringer im unmittelbaren räumlichen Bezug gewährleistet werden kann.
Dies gilt auch für die Stufe der Umfassenden Notfallversorgung (siehe Seite
10).

5. Abbildung der Beauftragung der Folgenabschätzung (siehe Seite 16).

Außerdem wurde die Anlage zu den Tragenden Gründen um die „Folgenabschätzung
einer gestuften Notfallversorgung“ vom IGES-Institut sowie Folien zur
„Methodendiskussion“ von der DKG und zu „Länderbezogene Auswirkungsanalysen auf
Basis des Notfallstufenkonzeptes“ vom GKV-SV ergänzt.

Quelle: Deutsche Krankenhausgesellschaft, 09.11.2018

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