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Regelungen zum Qualitätsbericht - Veröffentlichung der Sanktionsliste

Regelungen zum Qualitätsbericht - Veröffentlichung der Sanktionsliste (Deutsche Krankenhausgesellschaft).



Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 20. September 2018 gegen die Stimmen der DKG beschlossen, die Liste gemäß § 8 Absatz 1 Qb-R für das Berichtsjahr 2016 zu erstellen und auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses zu
veröffentlichen (https://www.g-ba.de/downloads/39-261-3569/2018-09-20_Qb-R_Veroeffentlichung-Liste_BJ-2016.pdf).

Nach § 2 Absatz 2 der Qb-R sind nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser
verpflichtet, einen Qualitätsbericht nach Maßgabe der in den Qb-R getroffenen
Bestimmungen zu erstellen und zu übermitteln. Krankenhäuser mit einem nach
Standorten differenzierten Versorgungsauftrag haben einen vollständigen
standortspezifischen Bericht je Standort (Standortbericht) sowie zusätzlich
einen Gesamtbericht über alle Standorte (Gesamtbericht) zu erstellen und zu
übermitteln. Kommt ein Krankenhaus dieser Verpflichtung nicht nach, greifen
Sanktionen, die in § 8 Qb-R normiert sind. Im Falle einer erstmalig fehlenden
Lieferung wird das Krankenhaus auf einer Liste veröffentlicht, die vom G-BA
erstellt wird.

Gegen die Stimmen der DKG wurden durch Mehrheitsbeschluss im G-BA auch
Krankenhäuser auf die Sanktionsliste gemäß § 8 Absatz 1 Qb-R aufgenommen, die
zwar einen Qualitätsbericht erstellt hatten und übermitteln wollten, denen
jedoch nur aufgrund einer versäumten Anmeldefrist die Abgabe ihres
Qualitätsberichts vom G-BA verwehrt wurde.

Quelle: Deutsche Krankenhausgesellschaft, 20.11.2018

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