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Aufwandserstattung 2019 Leistungen der Krankenhaeuser bei postmortaler Organspende

Vereinbarung der Aufwandserstattung 2019 für Leistungen der Krankenhäuser im Rahmen der postmortalen Organspende (Deutsche Krankenhausgesellschaft).



Die Höhe der Aufwandserstattung für Leistungen von Krankenhäusern im Rahmen der Organentnahme wird durch die Vertragspartner nach § 11 Abs. 2 des Transplantationsgesetzes (TPG) geregelt. Die TPG-Vertragspartner GKV-Spitzenverband, Bundesärztekammer, Deutsche
Krankenhausgesellschaft und die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) als Koordinierungsstelle haben die Erstattungsbeträge gemäß § 7 Abs. 4 Koordinierungsstellenvertrag für das Jahr 2019 vereinbart.

Die Aufwandserstattung für die Leistungen der Krankenhäuser im Rahmen der
postmortalen Organspende ist Teil des zwischen den Vertragsparteien zu
vereinbarenden DSO-Budgets. Ab dem 1. Januar 2019 sind von den
Entnahmekrankenhäusern die folgenden neuen Erstattungsbeträge gegenüber der DSO
in Rechnung zu stellen:

- Einorgan-/Nierenentnahme: 4.112 Euro

- Mehrorganentnahme: 5.310 Euro

- Abbruch während der Intensivstationsphase wegen Ablehnung: 525 Euro

- Abbruch während der Intensivstationsphase nach Zustimmung: 1.427 Euro

- Abbruch im OP: 4.112 Euro

Der Meldebogen zur Abrechnung der Aufwandspauschalen gegenüber der DSO für das
Jahr 2019 ist als Anlage beigefügt. Da die Rechnungen zukünftig nicht mehr über
die regionalen Organisationszentralen geleitet, sondern direkt in der
Hauptverwaltung bearbeitet werden, fällt die bisherige Adressliste weg.

Quelle: Deutsche Krankenhausgesellschaft, 13.12.2018

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