Az. B 1 KR 37/17 R Krankenkasse fordert medizinische Begruendung f. stationaere Operation nach mehr als vier Jahren an Impingement /> Az. B 1 KR 35/17 R Krankenkasse fordert medizinische Begruendung f. stationaeren Herzkatheter nach ueber 3 Jahren />

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Az. B 1 KR 40/17 R: BSG zur Einsichtnahme der klagenden Krankenkasse in die Patientenakte bei Vorliegen eines Sachverständigengutachtens

Az. B 1 KR 40/17 R: BSG zur Einsichtnahme der klagenden Krankenkasse in die Patientenakte bei Vorliegen eines Sachverständigengutachtens (Terminvorschau).



Daimler BKK ./. Universitätsklinikum Tübingen Der beklagte Krankenhausträger behandelte den bei der klagenden KK Versicherten wegen eines zerebralen Hämatoms vollstationär vom 14.3. bis 2.4.2008, berechnete hierfür zunächst DRG A11B und kodierte eine Beatmungszeit
von über 249 und unter 500 Stunden. Die Klägerin beglich die Rechnung (40 379,95 Euro), veranlasste Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, der eine Beatmungszeit von mehr als 249 Stunden nicht als nachgewiesen ansah
und die geringer vergütete DRG A13C bejahte. Der Beklagte ging weiterhin von
281 Beatmungsstunden aus (173 Stunden Anästhesiestation: 14. bis 21.3.208: 107
Stunden neurochirurgische Station: 21. bis 26.3.2008), berechnete als neue DRG
A11C (Beatmung >249 Stunden und <500 Stunden; 37 820,19 Euro) und zahlte der
Klägerin 2559,13 Euro zurück. Die Klägerin forderte vergeblich weitere 10
373,37 Euro zurück und hat deswegen Klage erhoben. Der Beklagte hat dem SG -
und später auch dem LSG - die vollständigen Behandlungsunterlagen zur Verfügung
gestellt, die Klägerin jedoch von der Einsichtnahme ausgeschlossen. Das SG hat
die Behandlungsunterlagen nicht der Klägerin, aber dem Sachverständigen zur
Verfügung gestellt und gestützt auf dessen Gutachten die Klage abgewiesen. Das
LSG hat die von der Klägerin erneut geforderte Einsichtnahme in die
Behandlungsunterlagen verweigert und deren Berufung gestützt auf das Gutachten
zurückgewiesen. Die Klägerin habe auch im Gerichtsverfahren keinen Anspruch
darauf, selbst die Behandlungsunterlagen einzusehen. Der Versicherte sei 281
Stunden beatmet worden.

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung von Art 103 Abs 1 GG, §§
62, 120 SGG, § 109 Abs 4 S 3 SGB V iVm § 7 S 1 Nr 1, § 9 KHEntgG und den
weiteren Abrechnungsbestimmungen.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Stuttgart - S 9 KR 304/13, 23.02.2016
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 5 KR 1284/16, 22.11.2017

Quelle: Terminvorschau, 13.12.2018

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