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Az. B 6 KA 50/17 R: Ermaechtigte Krankenhausaerzte muessen nicht am aerztlichen Notdienst teilnehmen

Az. B 6 KA 50/17 R: Ermächtigte Krankenhausärzte müssen nicht am ärztlichen Notdienst teilnehmen (Pressemitteilung).



Der 6. Senat des Bundessozialgerichts hat am Mittwoch, 12. Dezember 2018, entschieden (B 6 KA 50/17 R), dass ermächtigte Krankenhausärzte nicht verpflichtet werden können, an dem von der Kassenärztlichen Vereinigung organisierten Notdienst teilzunehmen. Die
Regelung in der Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen, die seit 2013 vorsieht, dass neben niedergelassenen Vertragsärzten auch ermächtigte Krankenhausärzte am ärztlichen Notdienst teilnehmen müssen, ist
rechtswidrig. Die Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen Notdienst hat ihre
rechtfertigende Grundlage ausschließlich in der Zulassung als Vertragsarzt. Die
ermächtigten Krankenhausärzte sind jedoch nicht zur vertragsärztlichen
Versorgung zugelassen, sondern nur für bestimmte Leistungen in der ambulanten
Versorgung der Versicherten ermächtigt. Die Ermächtigung stellt einen
qualitativ anderen Grad der Einbeziehung in die vertragsärztliche Versorgung
dar als die Zulassung.

Ermächtigungen werden nach Inhalt und Umfang beschränkt und grundsätzlich nur
befristet erteilt. Sie dienen allein dazu, Lücken in der vertragsärztlichen
Versorgung zu schließen. Der angestellte Krankenhausarzt hat seine Arbeitskraft
in erster Linie der stationären Behandlung der Krankenhauspatienten zu widmen.
Insoweit kann er über seine Arbeitszeit nicht frei verfügen, sondern unterliegt
dem Direktionsrecht seines Arbeitgebers. Die ambulante Behandlung von
Versicherten aufgrund der Ermächtigung ist für den Krankenhausarzt lediglich
"Nebenbeschäftigung". Er ist insoweit nicht verpflichtet, "rund um die Uhr" für
die Sicherstellung der vertragsärztlichen ambulanten Versorgung zur Verfügung
zu stehen.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 75 SGB V
(…)
(1b) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die
vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst),
nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, soweit
Landesrecht nichts anderes bestimmt.
(…)

§ 95 SGB V
(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und
zugelassene medizinische Versorgungszenten sowie ermächtigte Ärzte und
Einrichtungen teil.
(…)
(4) Die Ermächtigung bewirkt, dass der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte
Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt oder
verpflichtet ist.
(…)

§ 116 SGB V
Ärzte, die in einem Krankenhaus, (…) tätig sind, können, soweit sie über eine
abgeschlossene Weiterbildung verfügen, mit Zustimmung des jeweiligen Trägers
der Einrichtung, in der der Arzt tätig ist, vom Zulassungsausschuss (§ 96) zur
Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt
werden. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange eine ausreichende
ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Ärzten der in Satz 1
genannten Einrichtungen nicht sichergestellt wird.

Quelle: Pressemitteilung, 12.12.2018

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