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Neuerungen zur Tumordiagnostik und Humangenetik im EBM 2019

Neuerungen zur Tumordiagnostik und Humangenetik im EBM 2019 (Kassenärztliche Bundesvereinigung).



Für genetische Untersuchungsleistungen im EBM hat der Bewertungsausschuss einige Neuerungen beschlossen. Die Beurteilungsleistungen sind zukünftig weiter ohne Qualitätssicherungsvereinbarung berechnungsfähig und es wird beispielsweise eine neue
Gebührenordnungsposition (GOP) eingeführt, die im Zusammenhang mit der Indikationsstellung bei bestimmten Lungenkarzinomen abgerechnet werden kann.

Tumordiagnostik: neue Leistung ab Januar
Konkret geht es um den spezifischen Mutationsnachweis unter Verwendung
zirkulierender Tumor-DNA bei Anwendung des Wirkstoffs Osimertinib (Tagrisso®)
bei erwachsenen Patienten mit lokal fortgeschrittenem oder metastasiertem
nicht-kleinzelligem Lungenkarzinom.

Die Anwendung von Osimertinib (Tagrisso®) setzt den Nachweis einer bestimmten
Mutation im Tumorgewebe voraus. Diese kann bei fehlender Gewebeprobe zukünftig
auch anhand einer Flüssigbiopsie (Untersuchung von freier DNA im Plasma)
erfolgen.

Für diese Leistung wird zum 1. Januar die GOP 19461 in den EBM-Abschnitt 19.4.4
eingeführt. Sie ist mit 3934 Punkten (425,76 Euro) bewertet und wird
extrabudgetär vergütet.

Ärzte können die GOP 19461 bis zu zweimal im Krankheitsfall berechnen, wenn ein
nicht-kleinzelliges Lungenkarzinom histologisch nachgewiesen ist, aber nicht
mehr genügend Tumorgewebe als Untersuchungsmaterial zur Verfügung steht oder
nicht gewonnen werden kann.

Humangenetik: Anpassungen ab April 2019
Ab 1. April 2019 werden die humangenetischen Beurteilungsleistungen gemäß den
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Mutterschaftsvorsorge,
der Empfängnisregelung und der künstlichen Befruchtung in der Struktur sowie
der Bewertung den kurativen GOP angepasst.

So werden die humangenetischen Beurteilungsleistungen nach den
Mutterschafts-Richtlinien des G-BA nach der Schwere der Erkrankung
differenziert.

Liegt in einer weiterführenden Untersuchung (sonographische Diagnostik,
Untersuchung von Nabelschnurblut, Fruchtwasser und/oder Chorionzotten- oder
Plazentagewebe) ein Hinweis auf eine genetisch bedingte Erkrankung des Fötus
vor, kann künftig der höher bewertete Zuschlag 01796 zur Grundleistung GOP
01794 bis zu neunmal im Krankheitsfall berechnet werden.

Liegt kein Hinweis auf eine genetisch bedingte Erkrankung aus einer
weiterführenden Untersuchung vor, kann der geringer bewertete Zuschlag GOP
01795 abgerechnet werden und zwar bis zu dreimal im Krankheitsfall.

Weitere Anpassung zur vorgeburtlichen Diagnostik
Eine weitere Anpassung im Bereich Humangenetik betrifft die vorgeburtliche
Diagnostik. Hier hat der Bewertungsausschuss festgelegt, dass die
durchgeführten Untersuchungen je Fötus und Mutter gesondert zu kennzeichnen und
berechnungsfähig sind. Mit dieser Regelung sollen Mehrlingsschwangerschaften
berücksichtigt werden.

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, 13.12.2018

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