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AEB-Psych-Vereinbarung 2019

AEB-Psych-Vereinbarung 2019 - Vereinbarung zur Weiterentwicklung der Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 Bundespflegesatzverordnung (Deutsche Krankenhausgesellschaft, PDF, 209 kB).



AEB-Psych-Vereinbarung 2019 - Vereinbarung zur Weiterentwicklung der Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 Bundespflegesatzverordnung

(1) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BPflV vereinbaren der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam
mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Vertragsparteien auf
Bundesebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 BPflV die
Weiterentwicklung der Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung (AEBPsych).
(2) In Erfüllung dieses Auftrags vereinbaren die Vertragsparteien die Fassung der
AEB-Psych für die Abschnitte E1 bis E3 und B1 entsprechend den Anlagen zu
dieser Vereinbarung.
§ 2
Grundsätze
(1) Eine veränderte Zählweise der Fälle und Berechnungstage aufgrund der neuen
Abrechnungsbestimmungen im pauschalierenden Vergütungssystem nach
§ 17d KHG hat keine Auswirkung auf die Höhe der Krankenhausbudgets. Die
Leistungsüberleitung von der LKA zur AEB-Psych ist auf einem gesonderten
Blatt zu dokumentieren. Dabei ist insbesondere eine veränderte Zählweise bei
Fällen und Berechnungstagen infolge von Korrekturen für Jahresüberlieger bei
Systemeinführung, Fallzusammenfassungen, der Einbeziehung des
Entlassungstags in die Abrechnung, Wanderungen zwischen voll- und
teilstationärem Bereich sowie zu unbewerteten Entgelten zu berücksichtigen.
(2) Die E-Abschnitte sind auch zur Dokumentation der Vereinbarung für den
Vereinbarungszeitraum zu nutzen. Der Versorgungsauftrag des Krankenhauses
ist bei der Vereinbarung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BPflV zu beachten, jedoch
stellen die E-Abschnitte keine Konkretisierung des in § 8 Abs. 1 Satz 4 BPflV
definierten Versorgungsauftrages dar.
§ 3
Jahresüberlieger
(1) Die Jahresüberlieger sind nach der für den jeweiligen Vereinbarungszeitraum
(01.01. – 31.12.) geltenden PEPP-Version darzustellen. Soweit in den Abrechnungsbestimmungen vorgegeben wird, dass die Jahresüberlieger nach dem am
Aufnahmetag geltenden Entgeltkatalog abgerechnet werden, ist eine Überleitung der abgerechneten Fälle auf den im Vereinbarungszeitraum geltenden
Entgeltkatalog und die geltenden Abrechnungsbestimmungen erforderlich.
Vereinbarung zur Weiterentwicklung der Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 6 der Bundespflegesatzverordnung (AEB-Psych-Vereinbarung) vom 26.11.2018
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(2) Die sich infolge der Überleitung nach Absatz 1 im Vereinbarungszeitraum
(01.01. – 31.12.) ergebenden Mehr- oder Minderlöse, die allein auf die Unterschiede zwischen abgerechneten und übergeleiteten Bewertungsrelationen
zurückzuführen sind, sind in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 2
Satz 1 BPflV vollständig auszugleichen. Mehr- oder Mindererlöse infolge der
Weitererhebung bisheriger Zahlbeträge oder Entgelte werden gemäß § 15
Abs. 2 Satz 1 BPflV ausgeglichen.
§ 4
Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung durch die Vertragspartner in Kraft und
gilt für den Vereinbarungszeitraum 2019. Die Vertragspartner werden die
Verhandlungen zu den Anpassungen für den Vereinbarungszeitraum 2020 infolge
der neuen Budgetsystematik und den Zwecken des leistungsbezogenen Vergleichs
im ersten Quartal 2019 aufnehmen.

Quelle: Deutsche Krankenhausgesellschaft, 03.01.2018

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