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PpUGV InEK-Datenerhebung Losverfahren

PpUGV - InEK-Datenerhebung (Deutsche Krankenhausgesellschaft).



Mit dem Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz - PpSG) wurde in § 137i des Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Absatz 3a eingefügt. In § 137i Abs. 3a SGB V wird das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) beauftragt,
bis zum 31.1.2019 ein Konzept für die Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen zu entwickeln. Zentraler Baustein des Konzepts ist die Erhebung der für die Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen erforderlichen Daten in Krankenhäusern. Soweit für
die Herstellung einer geeigneten Datengrundlage nicht Daten aller Krankenhäuser in Deutschland erforderlich sind, ist auf Grundlage des Konzepts eine geeignete Auswahl von Krankenhäusern zu treffen. Im ersten Schritt der Weiterentwicklung stehen die in der
Verordnung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern (Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung - PpUGV) genannten pflegesensitiven Bereiche im Fokus, in denen Leistungen der Geriatrie, Herzchirurgie,
Intensivmedizin, Kardiologie, Neurologie und Unfallchirurgie erbracht werden.

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Quelle: Deutsche Krankenhausgesellschaft, 25.01.2019

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