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Rahmenvertrag Entlassmanagement von stationären medizinischen Rehabilitationseinrichtungen geeint

Rahmenvertrag zum Entlassmanagement von stationären medizinischen Rehabilitationseinrichtungen geeint (Bundesverband Geriatrie).



Nach einem lang währenden Verhandlungs- und Abstimmungsprozess zwischen dem GKV-Spitzenverband, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und den elf für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbänden auf Bundesebene
(Reha-Leistungserbringerverbänden*) haben sich die Vertragspartner am 15. Januar 2019 vor dem erweiterten Bundesschiedsamt über einen Rahmenvertrag zum Entlassmanagement von stationären medizinischen
Rehabilitationseinrichtungen geeinigt. Ziel des Entlassmanagements ist es,
Rehabilitanden eine lückenlose medizinische beziehungsweise pflegerische
Anschlussversorgung zu sichern.

„Die Reha-Leistungserbringerverbände begrüßen die Einigung vor dem Schiedsamt.
Das Gleichgewicht zwischen Aufgabenbeschreibung und Hinweis auf die
Verantwortlichkeit für einen angemessenen Vergütungsrahmen für medizinische
Rehabilitationsleistungen einschließlich des Entlassmanagements im Ergebnis der
Verhandlungen ist ein wichtiger Schritt, um eine lückenlose medizinische
beziehungsweise pflegerische Versorgung von Rehabilitanden zu gewährleisten“,
erklärte Dirk van den Heuvel, Geschäftsführer des Bundesverbandes Geriatrie
e.V. als bevollmächtigter Vertreter der Reha-Leistungserbringerverbände.

2015 hat der Gesetzgeber die Vorgaben zum Entlassmanagement erweitert: Die
Kliniken bekamen ein Verordnungsrecht für erforderlichen Anschlussleistungen
und die Krankenkassen wurden zur Unterstützung des Entlassmanagments
verpflichtet. Die Umsetzung der Aufgaben des Entlassmanagements sollen durch
einen Rahmenvertrag zwischen den Gesetzlichen Krankenkassen, der KBV und den
Spitzenverbänden der Reha-Leistungserbringer geregelt werden. Die Verhandlungen
wurden im November 2015 aufgenommen und mit dem Ziel geführt, die Versorgung
von Rehabilitanden zu verbessern, aber auch einen bürokratischen Aufwand auf
Seiten der Rehabilitationseinrichtungen zu vermeiden.

Nach einem langjährigen Verhandlungsprozess, der mehrmals unterbrochen wurde,
haben die Vertragspartner in vielen Punkten einen Konsens gefunden. Die
Ausnahme machte eine von den Reha-Leistungserbringerverbänden geforderte
Vertragsklausel zur Prüfung eventueller finanzieller Auswirkungen der
Vereinbarung zum Entlassmanagements durch die zuständigen Vertragspartner auf
Landesebene nach § 111 Abs. 5 SGB V. Der GKV-Spitzenverband verweigerte dazu
seine Zustimmung, sodass im Herbst 2018 das Bundesschiedsamt angerufen wurde.
In der Verhandlung vor dem Bundesschiedsamt am 15. Januar 2019 haben sich die
Vertragspartner über diesen strittigen Punkt einigen können und die Präambel um
einen entsprechenden Hinweis auf die Verantwortlichkeit der Vertragsparteien
der Vergütungsvereinbarungen ergänzt.

Vertreter der beteiligten Reha-Leistungserbringer im o. g. Verfahren:

Bundesverband Geriatrie e.V.
Reinickendorfer Straße 61
13347 Berlin

Quelle: Bundesverband Geriatrie, 18.01.2019

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