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Az. S 5 KR 167/16 Technisch aufwaendige Nabelhernien-Operation rechtfertige keine laengere Verweildauer im Krankenhaus

Az. S 5 KR 167/16: Technisch aufwändige Nabelhernien-Operation rechtfertige keine längere Verweildauer im Krankenhaus (Pressemitteilung).



Das entschied das Sozialgericht Detmold auf die Klage einer Krankenkasse gegen ein Krankenhaus, das eine Nabelhernie bei einem 1953 geborenen Patienten chirurgisch versorgt und diesen erst nach 3 Tagen nach Hause entlassen hatte. Die Krankenkasse beglich die
Rechnung in Höhe von 2.398,80 Euro zunächst vollständig, schaltete dann zur Überprüfung des Falles den MDK ein, da die Operation im Katalog der ambulant durchführbaren Operationen gelistet ist. Die Notwendigkeit der stationären Behandlung wurde zwar durch den
MDK bestätigt, jedoch hätte die Entlassung früher erfolgen können.

Die Krankenkasse forderte
daher die Kosten für die Behandlung ab dem zweiten postoperativen Tag in Höhe
von 758,24 Euro zurück. Dabei verwies sie gestützt auf den MDK auf ambulante
Behandlungsmöglichkeiten. Das beklagte Krankenhaus widersprach der
Einschätzung. Die Klage der Krankenkasse erwies sich nach Einholung eines
chirurgischen Gutachtens als erfolgreich. Eine große und komplikationsreiche
Nabelhernie, die eine Versorgung in besonderer, aufwändiger Technik erfordert,
führt nicht zwangsläufig zu einer längeren stationären Behandlungsdauer, so die
Richter. Ein Patient, der sich selbst versorgt und der die Schmerzbehandlung
ambulant in der häuslichen Umgebung unter Zuhilfenahme ambulanter Betreuung
weiterführen kann, benötigt daher nur dann die besonderen Mittel des
Krankenhauses, wenn hierfür medizinische Gründe vorliegen. Der Verbleib im
Krankenhaus ist anderenfalls unwirtschaftlich. Schmerzen, die den weiteren
Aufenthalt nach einer OP im Krankenhaus rechtfertigen könnten, sind daher – so
die 5. Kammer – entsprechend den Leitlinien exakt zu dokumentieren. Aus den
Begleiterkrankungen – bei dem Versicherten waren ein Übergewicht und ein
Bluthochdruckleiden aktenkundig – ließ sich die Notwendigkeit der weiteren
stationären Behandlung ebenfalls nicht ableiten. Konkrete Befunde enthielt die
Behandlungsdokumentation des Krankenhauses hierzu nicht.

Sozialgericht Detmold, Urteil vom 11.04.2018, Aktenzeichen S 5 KR 167/16,
rechtskräftig

Quelle: Pressemitteilung, 07.02.2019

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