Definition auszugliedernder Pflegepersonalkosten Kostenzuordnung Pflegepersonal Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung
Vereinbarung nach § 17b Abs. 4 Satz 2 KHG zur Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten und zur Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal (Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung) (Deutsche Kraneknhausgesellschaft, PDF, 315 kB).
Vereinbarung nach § 17b Abs. 4 Satz 2 KHG zur Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten und zur Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal (Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung) Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich auf die Vereinbarung nach § 17b Abs. 4 Satz 2 KHG zur
Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten und zur Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal (Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung) geeinigt. Die Vereinbarung definiert die im Rahmen der DRG-Kalkulation auszugliedernden Pflegepersonalkosten und enthält Vorgaben für die Zuordnung von
Pflegepersonalkosten zur unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen. Das Unterschriftenverfahren zur Vereinbarung nach § 17b Abs. 4 S. 2 KHG wurde eingeleitet. Die Vertragsparteien erarbeiten derzeit noch konkretisierende Umsetzungs- und Zuordnungshinweise zur Vereinbarung die
zeitnah veröffentlicht werden sollen.
Quelle: Deutsche Kraneknhausgesellschaft, 04.03.2019