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Entlassmanagement geregelt Kinderherzchirurgie G-BA praezisiert Vorgaben an Pflegedienst

Kinderherzchirurgie: G-BA präzisiert Vorgaben an den Pflegedienst und regelt Entlassmanagement (Gemeinsamer Bundesausschuss).



Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die personellen und fachlichen
Anforderungen an den Pflegedienst in kinderkardiologischen Intensiveinheiten
sowie die Nachweispflichten über die Frage, ob die qualitätssichernden
Anforderungen der Richtlinie zur Kinderherzchirurgie erfüllt werden,
präzisiert. Die Checkliste für das Nachweisverfahren wurde entsprechend
angepasst. Weiterhin ergänzte der G-BA in seiner Richtlinie zur
Kinderherzchirurgie Vorgaben zum Entlassmanagement. Einen entsprechenden
Beschluss fasste der G-BA am Donnerstag in Berlin.

Im Pflegedienst einer kinderkardiologischen Intensiveinheit können zukünftig
auch Gesundheits-​ und Krankenpflegerinnen und -​pfleger eingesetzt werden – in
begrenztem Umfang und bei nachgewiesenen Weiterbildungen beziehungsweise bei
gleichwertig anerkannter Berufstätigkeit. Der Anteil an Gesundheits-​ und
Krankenpflegekräften darf maximal 20 Prozent betragen, mindestens 80 Prozent
des Pflegepersonals müssen Kinderkrankenpflegekräfte sein. Ferner hat der G-BA
die Berechnung der verpflichtend vorgesehenen Quote des fachweitergebildeten
Pflegedienstes von 40 Prozent angepasst. Neu sind zudem Anforderungen an die
Pflegepersonalplanung. Der individuelle Pflegebedarf der zu versorgenden
herzkranken Kinder und Jugendlichen ist kriteriengestützt einzuschätzen. Die
Krankenhäuser sollen dem tatsächlichen Pflegebedarf entsprechend qualifiziertes
Pflegepersonal in ausreichender Zahl in einem Verhältnis von mindestens einer
Pflegekraft je zwei Patientinnen oder Patienten pro Schicht einsetzen.

Zum Entlassmanagement sieht die beschlossene Regelung vor, dass das Krankenhaus
noch während des stationären Aufenthalts einen Kontakt zur ambulanten
kinderkardiologischen Weiterbehandlung herstellt. Ziel ist es, dass die im
Entlassbrief empfohlenen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen
zeitgerecht umgesetzt werden können.

„Patientinnen und Patienten, die nach herzchirurgischen Eingriffen aufgrund von
angeborenen oder in der Kindheit erworbenen Herzfehlern aus der stationären
Behandlung entlassen werden, brauchen in der Regel eine kontinuierliche
Weiterbehandlung und möglicherweise auch zusätzlich besondere Unterstützung und
Betreuung. Auch dieser Notwendigkeit trägt der heute verabschiedete Beschluss
Rechnung“, sagte Prof. Dr. Elisabeth Pott, unparteiisches Mitglied des G-BA und
Vorsitzende des Unterausschusses Qualitätssicherung, heute in Berlin.

Die Änderung der Richtlinie tritt nach Nichtbeanstandung durch das
Bundesministerium für Gesundheit am Tag nach der Veröffentlichung im
Bundesanzeiger in Kraft.

Hintergrund
Der G-BA hat den gesetzlichen Auftrag (§ 136 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V),
Kriterien für die indikationsbezogene Notwendigkeit und Qualität der in
zugelassenen Krankenhäusern durchgeführten diagnostischen und therapeutischen
Leistungen festzulegen, insbesondere bei aufwendigen medizintechnischen
Leistungen. Dabei sind auch Mindestanforderungen an die Struktur-​, Prozess-​
und Ergebnisqualität festzulegen.

Die Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der herzchirurgischen
Versorgung bei Kindern und Jugendlichen (Richtlinie zur Kinderherzchirurgie,
KiHe-​RL) bestimmt für die Erbringung herzchirurgischer Eingriffe bei
Patientinnen oder Patienten mit angeborenen oder in der Kindheit erworbenen
Herzkrankheit im Alter von 0 bis zum vollendeten 18. Lebensjahr die
risikobezogene Notwendigkeit vorzuhaltender Struktur und Prozessmerkmale und
legt Mindestanforderungen an deren Qualität fest.

Quelle: href='https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen/793/'
title='Entlassmanagement geregelt Kinderherzchirurgie G-BA praezisiert Vorgaben
an Pflegedienst'>Gemeinsamer Bundesausschuss
, 18.04.2019

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