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Kabinett bringt Änderung des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes auf den Weg

Kabinett bringt Änderung des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes auf den Weg (Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg).



Das Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz wird gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 angepasst, wonach längere Fixierungen von Patientinnen und Patienten in der
Psychiatrie nur noch mit der Genehmigung eines Richters erfolgen dürfen. Damit sollen die Rechte psychisch kranker Menschen erheblich gestärkt werden.

Das Kabinett hat die Einbringung des Gesetzentwurfs zur Änderung des
Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes in den baden-württembergischen Landtag
beschlossen. „Wir bewegen uns hier in einem besonders grundrechtssensiblen
Bereich, den wir bislang nicht ausreichend gesetzgeberisch gestaltet haben. Wir
haben uns deshalb intensiv mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
befasst und beabsichtigen bis spätestens 30. Juni 2019 eine verfassungskonforme
Rechtsgrundlage für freiheitsentziehende Fixierungen zu schaffen“, sagte
Ministerpräsident Winfried Kretschmann nach der Sitzung des Ministerrats.

Freiheitsentziehende Fixierungen müssen künftig direkt von Richtern genehmigt
werden
Konkret wird sich bei der Unterbringung von Patientinnen und Patienten in der
Psychiatrie Folgendes ändern: Bisher reichten ein grundsätzlicher richterlicher
Unterbringungsbeschluss und die konkrete ärztliche Anordnung aus, um Patienten
zu fixieren. Dem widersprach im vergangenen Jahr das Bundesverfassungsgericht
in seinem Urteil und legte fest, dass freiheitsentziehende Fixierungsmaßnahmen
künftig direkt von einem Richter genehmigt werden müssen, wenn sie
voraussichtlich länger als eine halbe Stunde dauern. „Außerdem ist das
medizinische Personal künftig verpflichtet, Betroffene auf die Möglichkeit
aufmerksam zu machen, ihre Fixierung nachträglich gerichtlich überprüfen zu
lassen“, sagte Sozial- und Integrationsminister Manne Lucha.

Schutzgedanke im Vordergrund
„Die neuen Regelungen stärken den Patientenschutz und das Recht psychisch
Kranker. Sie sind außerdem auch im Interesse der in der Psychiatrie tätigen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“, so Minister Lucha. „Ich sehe unser
baden-württembergisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz durch das Karlsruher
Urteil im Kern als gestärkt an. Die Richter haben uns ausdrücklich darin
bestätigt, dass es ein Hauptziel unseres Gesetzes war und ist, die Rechte
psychisch kranker und behinderter Personen zu stärken, also das Wohl und die
Rechte der Patienten in den Mittelpunkt zu stellen. Schon bislang wägen wir in
jedem Einzelfall sorgfältig die Verhältnismäßigkeit ab, halten strenge
Dokumentationspflichten ein und stellen den Schutzgedanken in den
Vordergrund.“

„Mit dem heute beschlossenen Gesetzentwurf und dessen Einbringung in den
Landtag liegen wir im vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Zeitplan für
ein rechtzeitiges Inkrafttreten des Gesetztes, was mir sehr wichtig ist“, so
Ministerpräsident Kretschmann.

Ergänzende Informationen
In seinem grundsätzlichen und sehr ausführlichen Urteil hatte der Zweite Senat
des Bundesverfassungsgerichts unter dem Vorsitz von Gerichtspräsident Andreas
Voßkuhle dargelegt, dass die bisherige gesetzliche Grundlage zur Anordnung von
Fixierungen nicht ausreiche, um den verfassungsrechtlichen Vorgaben
vollumfänglich Rechnung zu tragen. Aus dem Freiheitsgrundrecht und dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folge, dass eine ärztliche Entscheidung allein
zur Anordnung einer länger andauernden Fixierung nicht ausreichend sei. Unter
anderem müsse es künftig einen richterlichen Bereitschaftsdienst zwischen 6 und
21 Uhr geben, um diese Fixierungsmaßnahmen zu genehmigen. Das
Bundesverfassungsgericht hat dem Land bis spätestens 30. Juni 2019 Gelegenheit
gegeben, einen verfassungsgemäßen Zustand herzustellen.

Baden-Württemberg war das erste Bundesland, dass ein Melderegister für die
Erfassung von Zwangsmaßnahmen in der Psychiatrie eingeführte. Nach § 10 Abs. 3
des PsychKHG erfolgt hier eine landesweit zentrale Erfassung von
Unterbringungsmaßnahmen und Zwangsmaßnahmen innerhalb anerkannter Einrichtungen
in verschlüsselter Form. Auch Fixierungen untergebrachter Personen werden im
Melderegister erfasst.

Im Jahr 2017 wurden insgesamt 116.442 Fälle (Vorjahr: 110.319) gemeldet.
Darunter waren 17.834 Fixierungen (Vorjahr: 18.352), von denen 13.027
potenziell dem Richtervorbehalt unterfallende nicht nur kurzfristige
Fixierungen darstellten (Vorjahr: 14.192).

Quelle: Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg, 07.05.2019

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