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Az. B 1 KR 2/18 R: TAVI sei der Schwerpunktversorgung der höheren Versorgungsstufen vorbehalten

Az. B 1 KR 2/18 R: TAVI müsse aufgrund der hohen Qualitätsvorgaben der Schwerpunktversorgung der höheren Versorgungsstufen vorbehalten bleiben, um die von der Krankenhausplanung intendierte Strukturqualität sicherzustellen (Urteilsbegründung).

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