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BVMed-Stellungnahme zum Referentenentwurf des MDK-Reformgesetzes mydrg.de





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BVMed-Stellungnahme zum Referentenentwurf des MDK-Reformgesetzes

BVMed-Stellungnahme zum Referentenentwurf des MDK-Reformgesetzes (BVMed).



Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) setzt sich dafür ein, dass die Fachkenntnisse der Medizinprodukteindustrie bei der Begutachtung von stationären Leistungen mit Medizinprodukten durch die Medizinischen Dienste der Krankenkassen (MDB/MD) mit eingebunden
werden. "Zur Bildung einer adäquaten Informationsgrundlage muss es einen strukturierten Dialog zwischen dem Medizinischen Dienst, den Anwendern und den Herstellern geben", heißt es in der BVMed-Stellungnahme zum Referentenentwurf des MDK-Reformgesetzes. Die
BVMed-Stellungnahme zum MDK-Reformgesetz kann im Internet unter www.bvmed.de/positionen abgerufen werden.

Neben der erforderlichen Anpassung der Begutachtungs-Prozesse fordert der
MedTech-Verband zudem "mehr Transparenz der Verfahren und eine bessere
Qualifizierung der Gutachter des Medizinischen Dienstes", so
BVMed-Geschäftsführer Dr. Marc-Pierre Möll. Derzeit gibt es nur im
Vertragsarztbereich eine gesetzlich verankerte Fortbildungspflicht, die bei
Nichteinhaltung mit Sanktionen belegt ist. Die Ärztekammern haben daher ein
Fortbildungszertifikat geschaffen, das beim Nachweis von mindestens 250 Punkten
in einem Zeitraum von 5 Jahren ausgestellt wird. Dieses System könnte nach
Ansicht des BVMed auch als Grundlage für eine angemessene Fortbildung der Ärzte
im Medizinischen Dienst dienen. "Die Stärkung der fachlichen Kompetenz des
Medizinischen Dienstes ist dringend erforderlich", so Möll.

Die Erfahrungen mit den stationären Prüfverfahren hätten nach Ansicht des BVMed
gezeigt, dass die notwendige Informationsgrundlage zur Begutachtung von
Einzelfällen fachlich oftmals unzureichend und unvollständig ist, die
notwendigen spezifischen Sachkenntnisse nicht flächendeckend zur Verfügung
stünden und keine Verfahrenstransparenz gewährleistet werde. "Dies kann zu
ungerechtfertigten Leistungseinschränkungen bis hin zur vollständigen
Leistungsverweigerung für medizinisch notwendige Behandlungsmethoden im
Krankenhaus führen", heißt es in der BVMed-Stellungnahme.

Ein großes Problem bestehe zudem bei Leistungen, die bislang stationär
durchgeführt wurden, künftig aber auch nach dem Grundsatz "ambulant vor
stationär" im ambulanten Bereich erbracht werden können. Dieser Zugang der
Patienten zum ambulanten Operieren soll durch das Gesetz erleichtert werden.
Kann eine Leistung ambulant erbracht werden, stellt der Medizinische Dienst
allerdings die Frage, warum eine Leistung noch stationär abgerechnet wird. Da
eine Erstattungsentscheidung im ambulanten Bereich aber viel Zeit benötigt,
kann es dadurch zu Versorgungslücken zu Lasten der betroffenen Patienten
kommen. Ein Negativbeispiel ist hier der implantierbare Ereignisrekorder zur
Diagnose eines Schlaganfalls oder Synkopen unbekannter Ursache. "Dies kann nur
durch eine gesetzliche Klarstellung gelöst werden", so der BVMed.

Quelle: BVMed, 07.06.2019

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