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Krankenkassen blockieren zeitgemäße Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik

Krankenkassen blockieren zeitgemäße Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik (Deutsche Gesellschaft f. Psychiatrie und Psychosomatik, PDF, 126 kB).



An die neue Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu Personalmindestvorgaben in Psychiatrie und Psychosomatik haben Patienten, Angehörige und alle in der Versorgung Tätigen hohe Erwartungen geknüpft: Die Sicherstellung einer zeitgemäßen
Personalausstattung als Grundlage für eine leitliniengerechte Krankenhausversorgung. Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV-SV) hat nun im laufenden Stellungnahmeverfahren seine Position veröffentlicht: Sie setzt auf Stillstand und
Sanktionen. Sollten die Krankenkassen sich durchsetzen, wäre nichts gewonnen – und viel verloren. Nach Vorstellung der Krankenkassen soll die fast 30 Jahre alte Psychiatrie-Personalverordnung quantitativ und strukturell unverändert in eine Personaluntergrenze
überführt werden, bei deren
Unterschreitung ein rigides Sanktionssystem greift. Die Krankenhäuser sollen die Einhaltung der
Untergrenzen pro Berufsgruppe, Station und Woche nachweisen – sonst werden bereits erbrachte
Leistungen nicht bezahlt, was zur Schließung von Stationen führen kann.
Sollten diese Vorschläge Realität werden, wäre die flächendeckende Krankenhausversorgung in
Psychiatrie und Psychosomatik ernsthaft bedroht. Die unterzeichnenden medizinischwissenschaftlichen Fachgesellschaften, Klinik- und Berufsverbände sowie Verbände der Selbsthilfe
und der Angehörigen fordern deshalb

1. Die verbindliche Weiterentwicklung der Richtlinie: Es muss festgeschrieben werden, dass
die Richtlinie nur eine Übergangslösung darstellt und mit einem verbindlichen Zeitplan zu einem
zukunftsfähigen Personalbemessungsinstrument weiterentwickelt wird. Ziel und Zweck muss sein,
eine leitliniengerechte Versorgung in psychiatrischen, kinder- und jugendpsychiatrischen und
psychosomatischen Kliniken zu garantieren.
2. „Personalmindestvorgaben“ statt „Personaluntergrenzen“: Die Richtlinie muss zwischen
Personalmindestvorgaben, die sich an der erforderlichen Versorgungsqualität ausrichten, und einer
zur Gewährleistung der Patientensicherheit notwendigen Personaluntergrenze differenzieren.
3. Die sofortige Verbesserung der Personalausstattung: Die Psych-PV kann zwar
übergangsweise als Grundlage der neuen Personalmindestvorgaben dienen, die Personalausstattung
muss aber sofort gemäß der aktuellen ethischen, medizinischen und rechtlichen Standards strukturell
angepasst und quantitativ erhöht werden;
4. Nachweispflichten pro Klinik und Jahr: Notfälle und behandlungsintensive Patienten
können kurzfristig den flexiblen Einsatz von Personal innerhalb einer Klinik notwendig machen. Auch
die Pflichtversorgung der Kliniken für eine bestimmte Region führt immer wieder zu
vorübergehenden Überbelegungen. Hierfür brauchen die Krankenhäuser eine entsprechende Freiheit
in der Personalplanung. Das vom GKV-SV vorgeschlagene starre stationsbezogene Nachweissystem
würde hingegen zur Abweisung von Patienten und letztlich zu Stationsschließungen führen. Statt
ökonomischer Sanktionen, welche die flächendeckende regionale Versorgung grundlegend gefährden,
muss ein differenziertes und auf die Erreichung der Qualität ausgerichtetes System von Maßnahmen
geschaffen werden, welches die Kliniken angesichts von hohen Ausfallquoten und Nachwuchsmangel
bei der Erfüllung der Mindestvorgaben unterstützen.
Der gesetzliche Auftrag (PsychVVG, § 136a Abs. 2 SGB V) sieht die Erstellung einer Richtlinie für
Mindestvorgaben zur Personalausstattung in Kliniken für Psychiatrie und Psychosomatik vor, welche
zu einer qualitativ hochstehenden und leitliniengerechten Versorgung beitragen sollen. Dies ist
notwendig, da die noch geltende Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) von 1991 die aktuellen
medizinischen, rechtlichen und ethischen Standards nicht berücksichtigt und ihre Gültigkeit zum
01.01.2020 verliert. Die neue Personalausstattungs-Richtlinie muss bis zum 30.09.2019 vom G-BA
verabschiedet werden und soll zum 01.01.2020 in der Nachfolge der Psych-PV in Kraft treten.

Quelle: Deutsche Gesellschaft f. Psychiatrie und Psychosomatik, 07.06.2019

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