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Qualitätsindikatoren für die Krankenhausplanung - Überprüfung der Auswertungsergebnisse im Bericht 2017 ergab keinen inhaltlichen Änderungsbedarf

Qualitätsindikatoren für die Krankenhausplanung - Überprüfung der Auswertungsergebnisse im Bericht 2017 ergab keinen inhaltlichen Änderungsbedarf (Gemeinsamer Bundesausschuss).



Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat nach Rückmeldungen von Krankenhausstandorten, Landesbehörden und Landesgeschäftsstellen die im Bericht 2017 veröffentlichten ersten Auswertungsergebnisse der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren überprüfen lassen. Dabei
ging es insbesondere um die Frage, ob Einstufungen von Qualitätsergebnissen zu bestimmten Behandlungsbereichen als „unzureichend“ korrigiert werden müssen. Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) legt in
ergänzenden Erläuterungen zu den Ergebnisdarstellungen dar, dass die fachliche
Einstufung von Indikatorergebnissen als qualitativ „unzureichend“ in keinem
Fall korrigiert werden muss.

Da das IQTIG bei der Überprüfung der veröffentlichten Auswertungsergebnisse
einen hiervon gesonderten Korrekturbedarf bei vereinzelten Angaben zur
Datenvalidierung sowie redaktionellen Anpassungsbedarf erkannt hat, beschloss
der G-BA, entsprechend überarbeitete Fassungen zu veröffentlichen. Die
Ergebnisdarstellungen werden im ergänzenden Bericht des IQTIG näher erläutert.

„Wir werden im G-BA das Instrument der Qualitätsindikatoren weiterentwickeln.
Unser Ziel ist es auch, eine optimale Informationsbasis herzustellen, um
mögliche Fehlinterpretationen zu vermeiden. Denn man kann nicht zwangsläufig
aufgrund einzelner Ergebnisse aus einzelnen Behandlungsbereichen auf die
Qualität eines gesamten Krankenhauses schließen“, so Prof. Dr. Elisabeth Pott,
unparteiisches Mitglied im G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses
Qualitätssicherung.

Der G-BA hatte im Oktober 2018 erstmals die Ergebnisse von 1084
Krankenhausstandorten zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren
veröffentlicht. Darin enthalten sind die Ergebnisse aus dem Erfassungsjahr 2017
zu elf Qualitätsindikatoren aus den Bereichen gynäkologische Operationen,
Geburtshilfe und Mammachirurgie. Der Bericht enthält zudem die den Berechnungen
zugrundeliegenden Daten sowie die Ergebnisse der einzelnen Krankenhausstandorte
nach der fachlichen Bewertung, ob eine zureichende oder unzureichende Qualität
vorliegt.

Hintergrund: Planungsrelevante Qualitätsindikatoren als Kriterium für die
Krankenhausplanung der Bundesländer
Mit dem Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung
(Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) aus dem Jahr 2016 wurde die Qualität
erstmals ein Kriterium für die Krankenhausplanung. Der G-BA wurde beauftragt,
ein entsprechendes Instrumentarium zu entwickeln: Er hat geeignete
planungsrelevante Qualitätsindikatoren zu benennen und dazu Bewertungskriterien
und Maßstäbe festzulegen, mit deren Hilfe die für die Krankenhausplanung
zuständigen Landesbehörden und die Landesverbände der Krankenkassen und die
Ersatzkassen beurteilen können, ob ein Krankenhaus hinsichtlich einzelner
Qualitätsindikatoren eine im Vergleich gute, durchschnittliche oder
unzureichende Qualität aufweist. Die entsprechenden Indikatoren sind
Bestandteil des Krankenhausplans, können jedoch laut Gesetz durch Landesrecht
auch ausgeschlossen werden.

In der Richtlinie zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren (plan. QI-RL)
regelt der G-BA die Datenerhebung und das Verfahren zur Übermittlung der
Auswertungsergebnisse an die für die Krankenhausplanung zuständigen
Landesbehörden und die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen.
Die ersten Qualitätsindikatoren stammen aus den Leistungsbereichen
gynäkologische Operationen, Geburtshilfe und Mammachirurgie, die bereits – so
eine Vorgabe des Gesetzgebers – im Rahmen der externen stationären
Qualitätssicherung erhoben werden. Aufgrund der kurzen Entwicklungszeit nach
Inkrafttreten des KHSG konnte der G-BA in der neuen Richtlinie zunächst nur
Kriterien für die Unterscheidung zwischen hinreichender und unzureichender
Qualität festlegen.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, 20.06.2019

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