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Warten auf den Kabinettsentwurf: Faire-Kassenwahl-Gesetz (GKV-FKG)

Warten auf den Kabinettsentwurf: Faire-Kassenwahl-Gesetz (GKV-FKG) (VdEK).



Anlässlich der Verbändeanhörung zum „Digitale Versorgung Gesetz“ (DVG) am 17. Juni im BMG erklärt der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) in seiner Stellungnahme: Durch eine schnellere Implementierung digitaler Lösungen wie Apps und der elektronischen Patienenakte
(ePA) wird mehr Schwung in die Versorgung kommen. Zudem können die Krankenkassen ihren Versicherten künftig neue digitale Versorgungskonzepte anbieten. Positiv ist auch, dass die digitale Infrastruktur durch die Anbindung weiterer Leistungserbringer deutlich
ausgebaut wird. Die Apotheken werden verpflichtet, sich bis 31.3.2020 an die Telematikinfrastruktur (TI) anzubinden, Krankenhäuser müssen bis 2021 angeschlossen sein. Für Pflege- und Rehaeinrichtungen sowie Hebammen und Physiotherapeuten ist die Anbindung an die
Telematikinfrastruktur freiwillig.

Dennoch sollte der Gesetzentwurf an einigen Stellen zum Nutzen der Versicherten
nachgebessert werden, so die Vorstandsvorsitzende des Verbandes der
Ersatzkassen e. V. (vdek), Ulrike Elsner. Ziel müsse es sein, eine großmögliche
Akzeptanz bei Versicherten und Patienten zu erreichen und auch wirtschaftliche
Aspekte stärker zu beachten.

Elektronische Patientenakte
Positiv ist, dass die verpflichtenden Inhalte der ePA durch Daten zum
Impfausweis, Zahn-Bonus-Heft, U-Untersuchungen und Medikationsplan bereits zum
1.3.2021 erweitert werden sollen. Zudem sollen die Versicherten einen
umfassenden Anspruch auf (freiwillige) Speicherung der Daten durch
Vertragsärzte, Krankenhäuser, Apotheken und Krankenkassen in der ePA haben, was
die Ersatzkassen ausdrücklich begrüßen. Damit die ePA und die weiteren
medizinischen Anwendungen wie elektronische Verordnungen im
Versorgungsgeschehen flächendeckend ankommen, sollten auch weitere
Leistungserbringer wie Logopäden und Ergotherapeuten zügig einbezogen und an
die Telematikinfrastruktur angebunden werden.

Apps müssen qualitätsgeprüft in die Versorgung
Die Ersatzkassen begrüßen es, dass Gesundheits-Apps nun auch schneller in die
Regelversorgung kommen sollen. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, dass mit der
Entscheidung über den Zugang zum Leistungskatalog der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) nicht der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) als
zuständiges Gremium der Selbstverwaltung, sondern das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) beauftragt werden soll. Damit besteht
die Gefahr, dass Anforderungen an Nutzen und Wirksamkeit bei den digitalen
Anwendungen nicht im gleichen Maße berücksichtigt werden wie bei den
„konventionellen“ Behandlungsmethoden. Die Ersatzkassen schlagen demgegenüber
ein zweistufiges Verfahren vor, wonach das BfArM die Grundvoraussetzungen
digitaler Anwendungen in Bezug auf Sicherheit, Funktionstauglichkeit und
Qualität prüft. Soll die Anwendung in die Regelversorgung überführt werden,
sollte der G-BA ins Spiel kommen und eine schnelle Erprobung nach einheitlichen
Standards in Gang setzen.

Problematisch ist ferner, dass ein Hersteller den Preis für sein Produkt ein
Jahr lang beliebig festlegen kann - erst danach soll es zu
Vergütungsverhandlungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Produktanbieter
kommen. Diese Verhandlungen sollten daher frühzeitiger geführt werden und der
verhandelte Preis bereits mit Beginn der Aufnahme in die Regelversorgung oder
der Erprobung gelten.

Die vdek-Stellungnahme ist unter dem Link
www.vdek.com/politik/stellungnahmen/wahlperiode_19 abzurufen

Quelle: VdEK, 17.06.2019

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