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Kabinett beschließt Entwurf des MDK-Reformgesetzes

Kabinett beschließt Entwurf des MDK-Reformgesetzes (Bundesgesundheitsministerium).



Der Medizinische Dienst wird künftig organisatorisch von den Krankenkassen getrennt und soll als unabhängige Körperschaft des öffentlichen Rechts agieren. Zudem wird die Prüfung der Krankenhausabrechnung einheitlicher und transparenter gestaltet. So sollen strittige Kodier- und Abrechnungsfragen
systematisch vermindert werden. Das sind Ziele des „Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen – MDK-Reformgesetz“, dessen Entwurf heute vom Kabinett beschlossen wurde.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn: „Die Patientinnen und Patienten müssen
sich darauf verlassen können, dass der Medizinische Dienst neutral prüft und
handelt. Um effektiv, glaubwürdig und handlungsfähig zu bleiben, wird der
Medizinische Dienst daher unabhängig von den Krankenkassen organisiert. Auch
bei den Krankenhausabrechnungen sorgen wir für mehr Transparenz. Gezieltere
Prüfungen lassen mehr Zeit für eine gute Versorgung.“

Organisationsreform MDK
Die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) stellen künftig keine
Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen mehr dar, sondern werden als
eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts einheitlich unter der
Bezeichnung „Medizinischer Dienst“ (MD) geführt.

Auch der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS)
wird vom GKV-Spitzenverband organisatorisch gelöst.

Die Besetzung der Verwaltungsräte der MD wird neu geregelt. Künftig werden auch
Vertreter der Patientinnen und Patienten, der Pflegebedürftigen und der
Verbraucher sowie der Ärzteschaft und der Pflegeberufe im Verwaltungsrat
vertreten sein.

Krankenhausabrechnungsprüfung
Künftig soll die Abrechnungsqualität eines Krankenhauses den Umfang der
zulässigen Prüfungen durch die Krankenkassen bestimmen. Dazu wird ab dem Jahr
2020 eine maximale Prüfquote je Krankenhaus bestimmt, die den Umfang der
Prüfungen begrenzt.

Eine schlechte Abrechnungsqualität hat negative finanzielle Konsequenzen für
ein Krankenhaus.

Strittige Kodier- und Abrechnungsfragen werden systematisch reduziert. Dazu
werden durch verschiedene Maßnahmen bestehende Blockaden des
Schlichtungsausschusses auf Bundesebene aufgelöst.

Statt Strukturen und Ausstattungen von Krankenhäusern in vielen Einzelfällen zu
prüfen, wird das Verfahren in einer Strukturprüfung gebündelt.

Unnötige Prüffelder im Bereich der neuen Pflegepersonalkostenvergütung werden
vermieden.

Der Katalog für sog. „ambulante Operationen und stationsersetzende Eingriffe“
wird erweitert. Dadurch können die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten in den
Krankenhäusern künftig konsequenter genutzt und dem heute noch häufigsten
Prüfanlass entgegengewirkt werden.

Eine Aufrechnung mit Rückforderungen der Krankenkassen gegen
Vergütungsansprüche der Krankenhäuser ist künftig grundsätzlich nicht mehr
zulässig.

Durch Einführung einer bundesweiten Statistik soll das Abrechnungs- und
Prüfgeschehen transparenter werden.

Zudem soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) künftig seine öffentlichen
Sitzungen live im Internet übertragen sowie in einer Mediathek für einen
späteren Abruf zur Verfügung stellen. Damit soll die Transparenz seiner
Entscheidungen weiter verbessert werden.

Das Gesetz soll am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Es bedarf nicht der
Zustimmung des Bundesrates.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium, 17.07.2019

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